218 1879.
5. Mährend der Pausen für die Erwachsenen dürfen jugendliche Arbeiter über-
haupt nicht, während der Pausen für junge Leute dürfen Knaben nicht be-
schäftigt sein.
IV.
Für Glashütten, welche von den unter U und Ill nachgelassenen Ausnahmen
Gebrauch machen, sinden die Bestimmungen des §. 138 der Gewerbe-Ordnung mit
solgenden Maßgaben Anwendung:
1. Das in den Fabrikräumen auszuhängende Verzeichniß der jugendlichen Arbeiter
ist getrennt für Knaben und für junge Leute in der Weise aufzustellen, daß die
in derselben Schicht Beschäftigten je eine Abtheilung bilden.
2. Das Verzeichniß braucht in Glaohütten der unter II gedachten Art eine An-
gabe über die Pausen nicht zu enthalten. Statt dessen ist dem Verzeichnisse
eine Tabelle beizufügen, in welche während jeder Arbeitsschicht Anfang und
Ende der darin gewährten Pausen eingetragen wird. In Glashütten der
unter Il gedachten Art braucht das Verzeichniß eine Angabe über die Arbeits-
Glashütte.
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