Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

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1879. 219 
tage, die Arbeikszeit und die Pausen nicht zu enthalten. Statt dessen ist dem 
Verzeichnisse eine Tabelle nach dem anliegenden Muster beizusügen, in welche 
während jeder Arbeitsschicht die vorgesehenen Eintragungen bewirkt werden. 
Jede Tabelle muß mindestens über die letzten 14 Arbeitsschichten Aus- 
kunft geben. Der Name deojenigen, welcher die Eintragungen bewirkt, muß 
daraus zu ersehen sein. 
In Räumen, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, muß neben der 
nach F. 138 Absah 3 auszuhängenden Tafel eine zweite Tafel ausgehängt 
werden, welche in deutlicher Schrift, außer den Bestimmungen unter I, für 
Glashütten der unter U gedachten Art die Bestimmungen unter II, für Glas- 
hütten der unter II gedachten Art die Bestimmungen unter Ill wiedergiebt. 
Berlin, den 23. April 1879. 
Der Reichskanzler. 
v. Bismarck. 
  
  
  
  
  
  
Anlage. 
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und der Pausen für naben und junge Lente. 
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lung II. Abtheilung 
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der Schicht der ẽchich dieoer Schich welcher die Eintragungen bewirkl. 
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