Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 221 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
14. Stück vom Jahre 1870. 
  
TXXVIII. Verordnung 
vom 4. Juni 1879, die Bezeichuung der zum Fürstlichen Kammergute 
oder Hausfideicommißvermögen gehörigen Grundstücke betreffend. 
Es ist wiederholt die Wahrnelmung gemacht worden, daß der zum Fürstlichen 
Kammergute oder Haussideicommihvermögen (F. 9 des Grundgesetzes vom 21. März 
1854. Ges. Sammi. S. 35) gehörige Grundbesitz in Verträgen, Zuschreibungs- 
mkunden und in den Grundsteuerbüchern unter verschiedenen Bezeichnungen ausge- 
führt wird. Um die nothwendige Uebereinstimmung mit dem Gesetz sicher zu stellen, 
verordnen wir mit Höchster Genehmigung Serenissimi unter entsprechender Ab- 
änderung der Vorschriften in §. 14 der Ausführungsverordnung vom 11. October 
1861 zum Gesetz über die Landesvermessung (Ges.= Samml. S. 135), daß jene 
Vermögensstücke in allen amtlichen Verhandlungen, in Verträgen, in Zuschreibungs- 
ukunden und bei den Eintragungen in die Grundsteuerbücher stets als 
„Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtisches Hausfideicommißvermögen 
(Kammergut)“ 
zu bezeichnen sind. 
Rudolstadt, den 4. Juni 1879. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrat. 
  
Au 88 in Rudolstadt am 21. ) 1879.
	        
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