222 1879.
XXIX. Verordnung,
die Dienstverhältnisse der Gerichtsschreiber betreffend,
vom 20. Juni 1879.
Mit höchster Genehmigung Serenissimi wird hiermit auf Grund des §. 35
des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 1. März 1879 (Ges..
S. 27) im Betreff der Dienstverhälmisse der Gerichtsschreiber Nachstehendes be-
stimmt:
8. 1.
Zum Gerichtsschreiber kann nur ernannt werden, wer
1) das ein und zwanzigste Lebensjahr vollendet hat,
2) die active Dienstpflicht im stehenden Heere oder in der Flotte erfüllt
hat oder von derselben für die Friedenszeit endgültig befreit ist, und
3) eine Prüfung bestanden hat.
Referendare sind von Ablegung dieser Prüfung befreit, wenn sie im richter-
lichen Vorbereitungsdienste seit mindestens zwei Jahren beschästigt gewesen sind.
8. 2.
Dr hs r ein zweijähriger Vorbereitungsdienst vorangehen.
die juristische Prüfung bestanden hat, kann nach sechsmonatiger
—iri in im Oecichteschnsterdienle zur Prüfung zugelassen werden.
8. 3.
Die Prüfung wird bei dem Landgericht zu Rudolstadt abgelegt.
Die Prüfung ist eine schristliche und eine mündliche. Sie ist darauf zu
richten, ob der Bewerber die für sämmtliche Zweige des Gerichtsschreiberdienstes und
des Bureaudienstes bei der Staatsanwaltschaft erforderliche Kenntniß und practische
Gewandtheit sich erworben hat.
S. 4.
Neben den Gerichtsschreibern können Gerichtsschreiber-Gehülfen ernannt werden.
Die Bestimmungen über die Befähigung zur Bekleidung der Stelle eines Ge-
richtsschreibergehülfen bleiben vorbehalten.