Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 2 
8. 5. 
Die Gerichtsschreibergehülfen sind zur Wahrnehmung der Gerichtsschreiber- 
geschäste befähigt. 
Zur Ertheilung von vollstreckbaren Ausfertigungen und von Zeugnissen, welche 
sich auf die Rechtskraft der Urtheile beziehen, sollen nur diejenigen Gerichtsschreiber- 
gehülsen verwendet werden, welche, abgesehen von der Erledigung der activen Dienst- 
pflicht, die Vorbedingungen für die Anstellung als Gerichtsschreiber erfüllt haben. 
S. 6. 
Die Anstellung der Gerichtsschreiber und Gerichtsschreibergehülfen erfolgt nach 
Maßgabe der Bestimmungen der Gesetze über den Civilstaatsdienst. 
8. 7. 
Die Gerichtsschreiber und Gerichtöschreibergehũlfen bei den Amtsgerichten sind 
verpflichtet, auf Verlangen der Justizverwaltung gegen eine von derselben festzu- 
setzende Entschädigung 
1) die bei Beschaffung des Schreibwerks erforderlichen Hülfskräfte zu siellen 
und die Bestreitung der mit dem Schreibwerk verbundenen sächlichen 
Kosten zu übernehmen, 
2) die erforderlichen Hülfskräfte für die Bureanugeschäfte zu stellen. 
Die von den Gerichtsschreibern und Gerichtsschreibergehülfen angenommenen 
Personen gelten als deren Privatgehülsen und sind zur selbständigen Thätigkeit 
im Gerichtsschreiberdieuste nicht befugt. 
8. 8. 
°Zu einstweiligen Wahrnehmung der Gerichtsschreibergeschäfte konnen Referendare 
verwendet werden. 
Für einzelne dringende Geschäfte kann die Vertretung eines behinderten Ge. 
richtsschreibers durch eine jede von dem Richter berufene Person erfolgen. 
Die Gerichtsschreibergeschäfte dürfen in jedem Falle nur von Personen wahr- 
genommen werden, welche den allgemeinen Diensteid geleistet haben oder dahin 
beeidigt sind, daß sie die Pflichten eines Gerichtsschreibers getreulich erfüllen wollen.
	        
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