Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

224 1879. 
Uebergangsbestimmungen. 
8. 9. 
Bei der erstmaligen Anstellung der Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberge- 
hülfen, sowie bei Anstellung derselben innerhalb der ersten drei Jahre nach dem 
Inkrasttreten des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt dem Ministerium vorbehalten, 
von Anwendung der vorslehenden Bestimmungen über die Prüfung und den Vor- 
bereitungsdienst ganz oder tbeilweise abzusehen und in jedem einzelnen Falle in der 
ihm geeignet erscheinenden Weise die Besähigung des Anzustellenden zu emnitteln. 
Rudolstadt, den 20. Juni 1879. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm. 
v. Bertrab. 
Druckfehler= Berichtigung. 
Seite 1941 der Gesct Samml., gilc 2 von unten muß re heihen: Nach Ablauf, statt: 
„Nach Alauf.=
	        
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