Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

226 1879. 
Gerichtsvollzieher, nebenbei auch bei einem Gerichtsschreiber zu beschäftigen. Der 
Amtsrichter bestimmt den Gercchsroltieter und den Gerichtsschreiber, bei welchen 
die Beschäftigung zu erfolgen 
Beim Antritte des Aanehungedurahes isl der Anwärter mittelst Handschlags 
an Eidesstatt zur Amtsverschwiegenheit zu verpflichten 
Dem Amtsrichter liegt die allgemeine, dem Gerichtvollzieher und Gerichts- 
schreiber die besondere Leitung des Vorbereitungsdienstes ob. 
8. 3. 
Ueber die Zulassung zum Vorbereitungsdienste entscheidet die Anstellungöbehörde. 
Dem Gesuche um Zulassung ist der Geburtsschein, eine kurze selbstverfaßte und 
selbstgeschriebene Darstellung des Lebenslaufes, sowie der Ausweis über die Militär- 
verhältnisse und über die erlangte Schulbildung beizufügen. 
8. 4. 
Der Zeitraum, während dessen der Anwärter mit der einstweiligen selbständigen 
Wahrnehmung des Gerichtsvollzieherdienstes in sämmtlichen oder einzelnen Zweigen 
desselben beauftragt war (§. 38 ff.), kann auf den Vorbereitungsdienst ganz oder 
theilweise angerechnet werden. 
8. 5. 
Ueber den Erfolg des Vorbereitungsdienstes hat der Amtsrichter nach Anhhrung 
des Gerichtsvollziebers und des Gerichtsschreibers ein Zeugniß auszustellen und 
dasselbe der Anstellungsbehörde vorzulegen. Lehlere entscheidet über die Zulassung 
zur Prüfung. 
Die Zulassung darf nur erfolgen, wenn der Anwöärter zur Ablegung der 
Prüfung für genügend vorbereitet zu erachten ist 
8. 6. 
Die Prüfung wird bei dem Landgerichte zu Rudolstadt abgelegt. 
Zu Mitgliedern der Prüfungskommission werden Richter, Staatsanwälte oder 
andere Beamte von dem Ministerium ernannt. 
Die einzelnen Prüsungen sind von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission 
abzunehmen. 
Die geschäftliche Leitung der Prüfungskommission steht dem Präsidenten des 
Landgerichts zu.
	        
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