1879. 27
S. 7.
Die Prüfung ist eine schriftliche und eine mündliche. Sie ist darauf zu
richten, ob der Anwärter die für sämmtliche Zweige des Gerichtevollzieherdienstes
erforderliche Kenntniß und praktische Gewandtheit sich erworben hat.
Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voraus.
Die Aufgaben zur schriftlichen Bearbeitung sind vorzugsweise dem Gebiete der
von den Gerichtsvollziehern aufzunehmenden Urkunden zu entnehmen, unter Mit-
berücksichtigung der einschlagenden Bestimmungen der Gebührengesetze.
8. 8.
Die schriftliche Bearbeitung der gestellten Aufgaben erfolgt unter Aussicht
eines Beamten.
Durch den Präsidenten des Landgerichts kann dem Amwärter auf Antrag ge-
stattet werden, die schriftlichen Arbeiten an Sipe eines Amtogerichts anzufertigen.
8. 8
Die Beurtheilung der schriftlichen #en erfolgt von denjenigen Mitgliedern
der Kommission, vor welchen die mündliche Prüfung abgelegt werden soll.
Erachten beide Mitglieder die Arbeiten für mißlungen, so gilt die Prüfung
als nicht bestanden.
8. 10.
Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich.
Zu einem Prüfungstermine können mehre Anwärter zugelassen werden.
Die Entscheidung darüber, ob die Prüfung bestanden sei, erfolgt nach dem
Gesammtergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung. Als bestanden gilt
die Prüsung nur, wenn beide Mitglieder der Prüfungskommission darin überein-
stimmen.
Der Gaug der mündlichen Prüsung im Allgemeinen und das Gesammt-
ergebniß der Prüfung ist zu den Akten zu vermerken.
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält hierüber ein von dem Präsidenten des
Landgerichts auszustellendes Zeugniß.
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann ansnahmsweise nach Zurücklegung
eines weiteren Vorbereitungodienstes zu einer zweiten und letzten Prüfung zugelassen
werden. Die Dauer des weiteren Vorbereitungsdienstes wird von der Anstellungs-
behörde bestimmt.
34