230 1879.
Parleien mit oder ohne Vermittelung des Gerichtsschreibers aufgetragen sind, die
tarismäßigen Gebühren und Vergütung der baaren Auslagen.
8. 23.
Den Gerichtsvollziehern werden für die Amtshandlungen, welche von den Ge.
richien, den Staalöanwaltschaften oder Berwaltungsbehörden angeordnet sind, fünf
Zehntel der tarismähigen Gebühren und sieben Zehntel der Reisekosten und Schreib.
gebühren, sowie der volle Betrag der sonstigen baaren Auslagen aus der Staats-
kasse gewährt. Der Anstellungsbehörde bleibt vorbehalten, an Stelle dieser Ge-
bühren und Vergütungen ein Pauschauantum festzusetzen.
8. 24.
Der Gerichtsvollzieher hat auf die für die Amtshandlungen seines Stellver,
treters erwachsenden Gebühren und sonstigen Vergütungen keinen Anspruch.
Abweichende Verabredungen zwischen dem Gerichtsvollzieher und dem ihm be-
stellten generellen Stellvertreter sind mit Genehmigung der Anstellungsbehörde zu-
lässig. Die letztere kann die Genehmigung davon abhängig machen, daß der ver-
tretene Gerichtsvollzieher mit seiner Kaution die Hastung für die Amtshandlungen
des Stellvertreters übernimmt.
Die in §. 20 bezeichnete Entschädigung wird auch im Fall einer Stellver-
tretung dem vertretenen Gerichtsvollzieher sortgewährt.
5. 25.
Den Gerichtsvollziehern wird von Seiten des Staates ein Mindesleinkommen
gewährleistet. Die nach S§. 20 und 23 gewährten Pauschquanta werden auf dieses
Mindesteinkommen eingerechnet. Dasselbe wird bei Berechnung des Nuhegehaltes
und der Wittwen= und Waisenpensionen zu Grunde gelegt.
§. 26.
Die Gerichtsvollzieher können mit der einstweiligen Wahrnehmung des Ge-
richtsvollzieherdienstes bei einem anderen Amtsgerichte beaustragt werden.
§. 27.
Die Gerichtsvollzieher führen ein Diensisiegel. Dasselbe zeigt den Doppel-
adler des Fürstlichen Wappens mit der Umschrift: „Gerichtsvollzieher bei dem Fürst-
lichen Amitsgericht in“ .. . .. “ (Ortsname),
Das Dienstsiegel wird auf Staatskosten beschafft.