1879. 241
Anordnung geeigneter Ueberwachungsmaßregeln ausdrücklich vorzubehalten und ein-
zuräumen.
8. 9.
Vor dem Verkaufe sind von den zu verkaufenden Acten die Deckel und Rücken
loszulosen, die Acten selbst sind auseinanderzunehmen und die einzelnen Heste in
verschiedene Bündel zu bringen.
8. 10.
Der Uebereinkunft einzelner gleichstehender Behörden oder der Veisügung über-
geordneter Behörden bleibt vorbehalten, eine Vereinigung und Gesammtverwerthung
der von mehren Behörden zu kassirenden Acten herbeizuführen.
S. 11.
Die Aufnahme eines besonderen Verzeichnisses der cassirten Acten ist nicht er-
sorderlich, jedoch ist in den Repertorien das Jahr der erfolgten Cassation zu ver-
merken.
8. 12.
Die für die verkauften Acten erlösten Beträge sind unter Abzug der für
Transport, Verpackung 2c. erwachsenen Kosten an die Sportelkasse der betreffenden
Justizbehörde oder an die von dem Ministerium sonst zu bezeichnende Casse abzuführen.
Die bisherigen Vorschriften über Cassation älterer Acten sind aufgehoben.
Anlage A.
Es dürfen cassirt werden:
A. Acten der Einzelgerichte.
I. Generalien.
1) Acten, betreffend Anstellung und Besoldung des Personals, soweit dieselben
lediglich über Anstellung und Besoldung des Beamten Auskunft geben,
10 Jahre nach dem Tode des betrefsenden Beamten; falls über das Leben
oder den Tod des Beamten keine zuverlässige Nachricht vorhanden ist, 20
Jahre nach erfolgtem Ausscheiden aus dem Staatsdienste. Sofern diese
Acten als förmliche Personalacten auch Nachrichten enthalten über Dienst.