Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

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1879. 
führung, Würdigkeit oder Unwürdigkeit des Beamten, nach 50 Jahren vom 
Tode des Beamten bezüglich von dessen Ausscheiden aus dem Staatsdienste ab. 
Die Acten, betreffend Urkundspersonen und Taxatoren, sind von der 
Cassation ausgenommen. 
Registranden, Terminskalender, Bestellungs-, Relations., Postbücher, Acten, 
die Geschäftsthätigkeitstabellen betreffend, 10 Jahre nach dem letzten Ein- 
trage bez. nach der letzten Verfügung. 
Acten und Bücher, betreffend das Sportelwesen und andere mit der Sportel- 
einnahme verbundene Einnahmen, nach 10 Jahren, sofern auf vorgängige 
Anfrage das Ministerium nicht die Einsendung der sonstl zu ralsirenden 
Acten und Bücher anordnet, welchen Falls die Einsendung anstatt der Cassa- 
tion zu erfolgen hat. 
Acten, betreffend Nevisionen, soweit die betreffenden Revisionen 10 Jahre 
vor der letzten Hauptrevision stattgefunden haben. 
Acten, betreffend Ausarbeitung und Begutachtung von Gesetzen und anderen 
allgemeinen Vorschriften, nach 15 Jahren von Erstattung des letzten Berichtes. 
I. Freiwillige Gerichtsbarkeit. 
Acten betrefsend Zeugnisse 2c., nach 20 Jahren. 
Acten, betreffend Wechselproteste, nach 10 Jahren seit der Zurücklegung. 
Acten, betreffend Vormundschaften, 
u) sofern mit der Vormundschaft eine Vermögensverwaltung verbunden 
war, nach 50 Jahren seit Beendigung der Vormundschaft; bei mehren 
Mündeln seit Beendigung der letzten Vormurdschaft; im Falle, daß sich 
spätere Rechnungslegung in den Acten befindet, seit der letzten Rech- 
nungslegung, 
) sofern mit der Vormundschaft eine Vermögensverwaltung nicht verbunden 
war, in den Acten aber sich Erbschaftsreguliungsverhandlungen, Alimen= 
tationsverträge und dergleichen Verhandlungen befinden, nach 50 Jahren 
seit Beendigung der, bezüglich letzten, Vormundschaft; sonst nach 20 
Jahren seit dem gleichen Zeitpunkte. 
Acien, betreffend Erbschafteregulirungen, 50 Jahre nach Abschluß der be- 
treffenden Erbschaftsregelung, sofern nicht Grundstücke bei derselben mit in
	        
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