1879. 19
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
2. Stück vom Jahre 1879.
II. Nachtrag zu der Verordnung
vom 15. August 1873 wegen der polizeilichen Beaufsichtigung der
Dampfkessel, vom 10. Jannar 1879.
Da die Erfahrung gezeigt hat, daß die durch die Verordnungen vom 15. August
1873 (Ges. Samml. S. 109) und vom 3. August 1877 (Ges. Samml. S. 63) vor-
heschriebenen periodiseben äußeren Revisionen der Dampfkessel obne Unterbrechung
des Betriebs nicht ausreichend sind, um die mit dem Dampfkesselbetriebe verbundenen
Gesahren soweit möglich zu beseitigen, so wird unter Aufhebung der Vorschrift in
Abs. 5 des §. 23 der Verordnung vom 15. August 1873 mit höchster Genehmigung
Serenissimi auf Grund des Gesetzes vom 9. März 1855 (Ges.-Samml. S. 48)
verordnet, was folgt:
8. 1.
Bei Vornahme der alle zwei Jahre stattfindenden gewöhnlichen (äußeren) Unter-
suchung der im Betriebe befindlichen Dampflessel kann der Revisionsbeamte auch die
Kaltlegung des Kessels anordnen, wenn er Grund zu der Annahme hat, daß Verän-
derungen im Innern eingetreten seien, die sich nur im kalten Zustande ermitteln lassen.
Die im Betrieb befindlichen Dampftessel, deren Dämpfe mechanisch wirken, sind
alle sechs Jahr einer inneren Untersuchung zu unterwerfen, die stets mit der perio-
dischen äußeren Untersuchung zu verbinden ist.
Fürsll. Schw.-RAndolst. Gesebsammlung XXX. 14
Ausgegeben in Rudolstadt am 23. Januar 1879.