Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 245 
Geschäftothätigkeitstabellen betr., 10 Jahre nach dem letzten Eintrage, bez. 
nach der letzten Versügung. 
3) Acten und Bücher, betr. das Sportelwesen und andere mit der Sportel- 
einnahme verbundene Einnahmen, nach 10 Jahren, sofern auf vorgängige 
Aufrage das Ministerium nicht die Einsendung der sonst zu cassirenden 
Acten und Bücher anordnet, welchen Falls die Einsendung anstatt der 
Cassation zu erfolgen hat. 
4) Acten, betreffend Revisionen, soweit die betrefsenden Nevisionen 10 Jahre 
vor der letzten Hauptrevision statigefunden haben. 
5) Acten, betreffend Ausarbeitung und Begutachtung von Gesetzen und anderen 
allgemeinen Vorschristen, nach 15 Jahren von Erstattung des letzten Be- 
richtes ab. 
II. Freiwillige Gerichtsbarkeit. 
1) Ate betreftno Urkunden, Zeugnisse, einzelne Beglaubigungen 2., nach 
0 Jahrer 
2) 4 znefem freiwillige Gerichtsbarkeit in der Berufungsinslanz hinsicht- 
lich einzelner Sachen, nach 15 Jahren. 
MI. Streitige Civilsachen. 
1) Acten, betreffend Processe und Concurse in erster Instanz, soweit sie nicht 
dingliche Ansprüche an Immobilien betressen, nach 44 Jahren, soweit sie 
Chestreitigkeiten betreffen, nach 60 Jahren. Soweit sie dingliche Ansprüche 
an Immobilien betreffen, sind sie von der Cassation auszunehmen. Acten, 
belreffend Rechtsstreitigkeiten über Statusfragen, sind gleichfalls von der 
Cassation auszunehmen. 
2) Acten, betrefsend Requisitionen und denn - nach 5 Jahren von 
Erledigung der betrefsenden Requisitionen ab. 
3) Acten, betreffend einzelne besondere 8 und deren Erledigung, nach 
5 Jahren von Erledigung der betreffenden Aufträge ab. 
Acten, betreffend Amortisation der Staatsschuldverschreibungen, sind von 
der Cassation ausgenommen. 
4) Acten, betreffend buͤrgerliche Rechtsstreitigkeiten in der Berufungsinstanz, 
nach 15 Jahren. 
Fürstl. Schw.-ARudolsl. Gesetzsammlung XXXX. 37
	        
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