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4) Spezialacten nach 5 Jahren von der Zurücklegung ab.
5) Collectan= oder Sammelatten, betreffend Anzeigen über Verbrechen, Ver-
Vehen und Uebertretungen, welche die Einleitung eines Strafverfahrens nicht
zur Folge gehabt haben, sofern sle betreffen
) Verbrechen, welche mit dem Tode oder mit lebenslänglichem Zuchthause
bedroht sind, nach 25 Jahren,
b) Verbrechen, welche im Höchstbetrage mit einer Freiheitsstrafe von einer
längeren als 10jährigen Dauer bedroht sind, nach 15 Jahren,
e) Verbrechen, welche mit einer geringeren Strase bedroht sind, nach
10 Jahren,
u1) Vergehen nach 5 Jahren,
) Uebertretungen nach einem Jahre,
überall von Zurücklegung der Acten ab.
6) Sonstige Collectanacten, enthaltend Berichte der Staatsanwälte an den Ober-
staatsanwalt über Einleitung von zur Competenz des Schwurgerichts ge-
hörigen Untersuchungen, Beschwerden über Verfügungen der Staatsanwälte,
die darauf ertheilten Resolutionen und dergleichen, nach 5 Jahren von der
Zurücklegung ab.
XXXIII. Ministerial-Verordnung,
betreffend die Strafvollstreckung in den zur Zuständigkeit der
Schöffengerichte gehörigen Sachen, vom 10. Juli 1879.
Auf Grund des §. 483 Abs. 3 der Straf= Proceßordnung wird mit höchster
Genehmigung Sercnissimi für die zur Zuständigkeit der Schöffengerichte ge-
hörigen Sachen die Strafpollstreckung den Amtsrichtern übertragen.
Nudolstadt, den 10. Juli 1879.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
von Bertrab.