Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 251 
Auf Dhü mit regelmäßigem größeren Viehversandt, sowie auf den Tränke- 
stationen (. 6) — bezw. in deren Nähe — sind von den Bahnverwaltungen zur 
vorübergehenden Unterbringung des Viehes eingefriedigte und überdeckte Räume — 
Buchten, auch Banzen genannt — herzustellen und mit Brunnen oder einer Wasser. 
leitung wie mit Vorichtungen zu versehen, welche das Füttern und Tränken der 
Thiere ermöglichen. Die Räume sind zum Zweck der Trennung der Thiere ver- 
schiedener Gattungen bezw. des Großviehes und des Kleinviehes in kleinere Abthei- 
lungen zu theilen, und muß der Fußboden so beschaffen sein, dah eine ordnungs- 
mähige Reinigung desselben möglich ist. 
Für die vorübergehende Unterbringung der Thiere in überdeckten Räumen kann 
ein Standgeld erhoben werden, dessen Höhe von der Aufsichtsbehörde bestimmt wird 
und im Tarif zu publiziren ist. 
8. 2. 
Beschaffenheit und Einrichtung der Wagen. 
Die Beförderung der Thiere ist in offenen (hochbordigen) wie in bedeckten 
Wagen stakthaft. 
Die lichte Breite der zum Transport von Großvieh zu benuhenden Wagen soll 
nindestens 2,100 m betragen. 
Die offenen Wagen müssen bei Verwendung für den Transport von Großvieh 
eine Bordhöhe von mindeslens 1,# m über dem Fußboden und bei Verwendung 
für den Transport von Kleinvieh eine solche von mindestens 0,700 m haben. 
Die bedeckten Wagen sind zum Zwecke der Ventilation mit nahe der Wagen- 
deckt liegenden verschließbaren Oefsuungen von etwa 0 #100 Länge und 0,000 m 
Brete zu versehen. Fehlen diese, so müssen an den Schiebethüren der Langseiten 
bezw an den Thüren der Stirnseiten der Wagen Vorrichtungen angebracht werden, 
welch das Offenstellen der Thüren bei Großpieh bis zu 0,##0 m und bei Kleinvieh 
bis zu 0,150 m Länge ermöglichen oder es muß bei vollständig geöffneten Thüren 
die Tliröffnung durch einen Brettewerschlag in höchstens 1#00 m Höhe über dem 
Fußborn des Wagens oder durch Lattengitter verstellt werden. 
Zm Feslbinden der Thiere sind Vorrichtungen, als eiserne Ringe K., an den 
Wagen inzubringen. 
Di Größe der inneren Bodenfläche eines jeden zur Beförderung der Thiere 
zu benurnden Wagens ist, in Ouadratmelern ausgedrückt, auf der Außenseite des 
Wagens uzugeben. 
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