20 1879.
Zum Zweck dieser inneren Untersuchung ist der Betrieb des Kessels einzu-
8. 3.
Der Zweck der inneren Untersuchung der Dampfkessel ist die Prüfung des Zu-
standes der Kesselanlage überhaupt, die Prüfung der Kesselwandungen und des
Zen des Kessels. Sie ist stets mit einer Probe durch Wasserdruck nach Maßgabe
des §. 11 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Dampf-
resemn vom 29. Mai 1871 (Neichs-Ges.-Bl. S. 122) zu verbinden.
Die Untersuchung ist vornehmlich zu richten: auf die Beschaffenheil der Kessel-
wandungen, Nieten und Anker im Aeußern wie im Innern des Kessels, sowie der
Heiz= und Nauchrohre und der Verbindungsstützen, wobei zu ermitteln ist, ob die
Dauerhaftigkeit dieser Theile durch den Gebrauch gefährdet ist und die nach Art der
Lokomotiv. Feuerröhren eingesetzten Nöhren nöthigenfalls herauszuziehen sind; auf das
Vorhandensein und die Natur des Kesselsteines; auf den Zustand der Wasserzuleitungs-
röhren und der Reinigungoöffnungen; auf den Zustand der Speise und Dampfventile;
auf den Zustand der Verbindungsröhren zwischen Kessel und Manometer resp. Wasser-
standszeiger, sowie der übrigen Sicherheitsvorrichtungen; auf den Zustand des Nostes,
der Feuerbrücke und der Feuerzüge außerhalb wie innerhalb des Kessels.
Die Ummauerung oder Ummantelung des Kessels muß, wenn sich die Unter-
suchung durch Befahrung der Züge oder auf andere einfache Weise nicht zur Genüge
bewirken läßt, an einzelnen zu untersuchenden Stellen, da nöthig, gänzlich beseitigt
werden.
S. 4.
Der Revisionsbeamte hat den Kesselbesitzer von der beabsichtigten inneren Unter-
suchung mindestens vier Wochen vor dem Revisionstermine zu benachrichtigen und sich
über die Wahl des Zeitpunktes mit demselben thunlichst zu verständigen, damit der
Betrieb der Anlage so wenig wie möglich beeinträchtigt wird. Auch hat der Revisions-
beamte zu bestimmen, in welchem äuheren Zustande er den Kessel bei der Untersuchung
vorfinden will, namentlich ob mit Wasser gefüllt, ob mit der Druckpumpe verbunden,
ob und in welchem Umfange von Mauerwerk oder der Ummantelung enkkleidet.
§. 5.
Findet der Revisionsbeamte bei seinem Eintreffen den zu untersuchenden Kessel
nicht in dem von ihm vorgeschriebenen Zustande und wird die Untersuchung dadurch