Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

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bahnen Deutschlands) zur Beförderung angenommen werden und ist dann mindestens 
für je 3 Wagen ein Begleiter zu stellen. 
Bei Transporken zur Nachtzeit müssen die Begleiter mit gut bremmenden La- 
ternen versehen sein. 
8. 9. 
Desinfection. 
Die Verpflichtung der Bahnverwaltungen zur Reinigung (Desinfektion) der 
benutzten Transportmittel, Geräthschaften, Nampen u. s. w., regelt sich nach den Be- 
stimmungen des Gesetzes, betreffend die Beseitigung von Ansleckungsstoffen bei Vieh. 
beförderung auf Eisenbahnen, vom 25. Februar 1876 (Reichs= Gesetzblatt S. 163). 
III. Schlußbestimmungen. 
8. 10. 
Den Bahnverwaltungen liegt die Pflicht ob, die Erfüllung der sür die Ver- 
ladung und Beförderung von lebenden Thieren gegebenen Bestimmungen zu über- 
wachen. 
. 11. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 15. Oktober 1879 in Krast. 
Dieselben werden durch das Central-Blatt für das Deutsche Reich und außerdem 
von den Bundes-Regierungen publizirt. 
Für die Herslellung der angeordneten Einrichtungen kann von der Landes- 
regierung mit Zuslimmung des Reichs Eisenbahn, Amts eine Besristung gewährt und 
in derselben Weise auch im übrigen eine Abweichung von einzelnen Bestimmungen 
zugelassen werden. 
Die der Vorschrist im F. 2 nicht entsprechende Breite und Bordhöhe vorhandener 
Wagen soll deren Fortgebrauch bio zum Umbau nicht hindern; ein solcher kann 
behufs Herstellung der vorgeschriebenen Breite und Bordhöhe nicht verlangt werden. 
Die von den Bundesregierungen oder Eisenbahnverwaltungen erlassenen Aus- 
führungs-Bestimmungen sind dem Reichs. Eisenbahn-Amt mitzutheilen. 
Berlin, den 13. Juli 1879. 
Der Reichskanzler. 
v. Bismarck. 
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