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bahnen Deutschlands) zur Beförderung angenommen werden und ist dann mindestens
für je 3 Wagen ein Begleiter zu stellen.
Bei Transporken zur Nachtzeit müssen die Begleiter mit gut bremmenden La-
ternen versehen sein.
8. 9.
Desinfection.
Die Verpflichtung der Bahnverwaltungen zur Reinigung (Desinfektion) der
benutzten Transportmittel, Geräthschaften, Nampen u. s. w., regelt sich nach den Be-
stimmungen des Gesetzes, betreffend die Beseitigung von Ansleckungsstoffen bei Vieh.
beförderung auf Eisenbahnen, vom 25. Februar 1876 (Reichs= Gesetzblatt S. 163).
III. Schlußbestimmungen.
8. 10.
Den Bahnverwaltungen liegt die Pflicht ob, die Erfüllung der sür die Ver-
ladung und Beförderung von lebenden Thieren gegebenen Bestimmungen zu über-
wachen.
. 11.
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 15. Oktober 1879 in Krast.
Dieselben werden durch das Central-Blatt für das Deutsche Reich und außerdem
von den Bundes-Regierungen publizirt.
Für die Herslellung der angeordneten Einrichtungen kann von der Landes-
regierung mit Zuslimmung des Reichs Eisenbahn, Amts eine Besristung gewährt und
in derselben Weise auch im übrigen eine Abweichung von einzelnen Bestimmungen
zugelassen werden.
Die der Vorschrist im F. 2 nicht entsprechende Breite und Bordhöhe vorhandener
Wagen soll deren Fortgebrauch bio zum Umbau nicht hindern; ein solcher kann
behufs Herstellung der vorgeschriebenen Breite und Bordhöhe nicht verlangt werden.
Die von den Bundesregierungen oder Eisenbahnverwaltungen erlassenen Aus-
führungs-Bestimmungen sind dem Reichs. Eisenbahn-Amt mitzutheilen.
Berlin, den 13. Juli 1879.
Der Reichskanzler.
v. Bismarck.
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