Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 255 
XXXVI. Gesetz 
vom 8. August 1879, betreffend die Abänderung des Gesetzes über 
die Reorganisation der Landesverwaltungsbehörden vom 7. Februar 
1868 (Gesetz-Samml. S. 103). 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums sowie mit Beirath und Zustimmung 
des getreuen Landtags, was solgt: 
Einziger Artikel. 
An Stelle der §. 2 und 3 des Gesetzes, die Rcorganisation der Landesver- 
wallungsbehörden betrefsend, vom 7. Februar 1868 treten nachfolgende Bestim- 
mungen: 
8. 2. 
An der Spitze des Ministeriums und der gesammten Landesverwaltung 
sleht ein dem Landtage verantwortlicher Minister, welchem nach Bedürfniß ein 
oder mehre dem Landtage gleichfalls verantwortliche Abtheilungsvorstände bei- 
geordnet werden. 
8. 3. 
Die Geschäfte des Ministeriums werden nach Bedürfniß in getrennten 
Fachabtheilungen bearbeitet, deren Leitung von dem Minister und den Abthei- 
lungsvorständen geführt wird. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem First- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Nudolstadt, den 8. August 1879. 
(L. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Bertrab.
	        
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