1879. 257
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
.18. Stück vom Jahre 1879.
XXXVII. Gesetz,
betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
vom 8. August 1879.
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg rc.
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen
Landtags, was folgt:
8. 1.
Den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
unterliegen außer den Grundslücken auch diejenigen Sachen und Rechte, welche nach
den bestehenden gesetzlichen Vorschristen zu dem unbeweglichen Vermögen gerechnet
werden.
Zu der Immobiliarmasse gehören auch diejenigen beweglichen Gegenstände, auf
welche das an einem unbeweglichen Gegenstande bestehende Pfand= oder Vorzugs-
recht kraft Gesetzes sich mit erstreckt.
Neben den allgemeinen Bestimmungen der Civilproceßordnung über die Zwangs-
vollstreckung finden auf die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen die
nachstehenden Vorschristen Anwendung.
8. 3.
Die Vorschristen des F. 755 Abs. 2 und des §F. 756 der Civil.Proceßordnung.
sinden bei der Zwangsvollstreckung in Gegenstände des unbeweglichen Vermögens
außer Grundstücken entsprechende Anwendung.
Fürstl. Schw.-Rudolst. Gesehsammimg XXXX.
Ausgegeben in Ruvolstadt am 23. San 1875.