258 1879.
8. 4.
Die Entscheidung süber den Antrag, nach Maßgabe des §. 756 der Civil-
proceßordnung ein Gericht zum Vollstreckungsgerichte zu bestellen, kann ohne vor-
gängige mündliche Verhandlung ersolgen. Der Beschluß ist von Amtswegen zuzu-
stellen. Eine Anfechtung des Beschlusses, durch welchen das Vollstreckungsgericht
bestellt wird, findet nicht statt.
8. 5.
Die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ist
nicht davon abhängig, daß die Zwangovollstreckung in das bewegliche Vermögen
ohne Erfolg stattgesunden hat.
Die Vorschrist in 55. 54 Abs. 2 der Exekutionsordnung vom 10. Juni 1854
tritt außer Kraft.
Bei der in Gemäßheit der §. 53 und 57 der Exekutionsordnung beantragten
Beschlagnahme der Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen wird, wenn die Grund-
stücke verpachtet oder vermiethet sind, mit der Ueberweisung des zu entrichtenden
Pacht- und Miethzinses nach den Bestimmungen in §. 729 ff. der Civilproceßordnung
verfahren.
Im Uebrigen finden an Stelle des S§. 62 der Executionsordnung die Beslim-
mungen in den S§. 709 und 754 der Civilproceßordnung entsprechende Anwendung.
S. 6.
Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen aus anderen, als den
in Ss. 644 und 702 der Civilproceßordnung bezeichneten Titeln findet außer den
in §. 6 des Gesetzes vom 1. Mai 1879, die Ausführung der Civilproceßordnung
und der Konkursordnung betreffend, vorgesehenen Fällen auch auf Grund der Be,
stimmungen der §§. 87 und 88 der Exekutionsordnung statt.
8. 7.
Die Ausführung einer angeordneten Maßregel der Zwangsvollstreckung erfolgt
nach den bestehenden Vorschriften, soweit nicht aus den nachfolgenden Paragraphen
sich Abweichungen ergeben.
Zustellungen erfolgen nach den Vorschriften der Civilproceßordnung, sofern die-
selben nach den bisherigen Vorschristen durch Ausgabe zur Post bewirkt werden
können, nach den Vorschriften der ös. 161, 175 der Civilprocepordnung.