260 1879.
Antrag durch richterlichen Beschluß. Auf Grund vesehen ist die Eintragung der
vollstreckbaren Forderung im Hypothekenbuche zu bewi
Dieser Einleitungsbeschluß, sowie die 4rnint der Forderung im Hypo-
thekenbuche ist den Betheiligten von Amkswegen mit der Bedeutung bekannt zu
machen, daß die fragliche Sache zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers
öffentlich angeschlagen, vorher aber durch verpflichtete Sachverständige abgeschätzt
werden solle
Die Eintragung der beizutreibenden Forderung im Hypothekenbuche kann unter-
bleiben, wenn der Hauptanspruch vor Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens
bereits im Hypothekenbuche eingetragen war und der Gläubiger eine Ergänzung
des Einträgs nicht beantragt.
Der §. 63 der Exekutionsordnung vom 10. Juni 1854 ist aufgehoben.
§S. 13.
Die Versteigerung wird von dem VBollstreckungsgerichte vorgenommen, welches
zu diesem Zwecke den Bietungstermin anberaumt und öffenklich bekannt macht.
Zwischen dem Tage der ersten Bekanntmachung und dem Bictungstermine muß die
Frist von einem Monate freibleiben. In dem Termine werden den Erschienenen
zunächst die Kaufbedingungen, sowie die etwaigen Abänderungen der Tage bekannt
gemacht. Dann erfolgt die Aufforderung zur Abgabe von Geboten und ewdlich
wird dem Meistbietenden, wenn nach dreimaligem Aufrufe kein Mehrgebot erfolgt,
der Zuschlag als Zeichen des abgeschlossenen Vertrags ertheilt.
Zwischen der ersten Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Zuschlag
muß ein Zeitraum von wenigstens einer Stunde liegen.
Absatz 1 und 2 des §. 68 der Exekutionsordnung treten außer Kraft.
8. 14.
Sind die Voraussetzungen zur Adjudication vorhanden, so kann das Gericht
auf Antrag eines Betheiliglen, welcher an das Kaufgeld Anspruch hat, wie auf
Antrag des Erstehers noch vor der förmlichen Adjudication die zur Abwendung
drohender Nachtheile nölhigen Sicherheitsmaßregeln, namentlich auch eine Sequestralion
anordnen, und den bisherigen Besitzer aus dem Besitze setzen.
Nach erfolgter Adjudication hat das Gericht auf Antrag des Erstehers sosort
Versügung zu treffen, daß der bisherige Besitzer aus dem Besitze gesetzt und der
Ersteher in den Besitz eingewiesen wird.