Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

260 1879. 
Antrag durch richterlichen Beschluß. Auf Grund vesehen ist die Eintragung der 
vollstreckbaren Forderung im Hypothekenbuche zu bewi 
Dieser Einleitungsbeschluß, sowie die 4rnint der Forderung im Hypo- 
thekenbuche ist den Betheiligten von Amkswegen mit der Bedeutung bekannt zu 
machen, daß die fragliche Sache zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers 
öffentlich angeschlagen, vorher aber durch verpflichtete Sachverständige abgeschätzt 
werden solle 
Die Eintragung der beizutreibenden Forderung im Hypothekenbuche kann unter- 
bleiben, wenn der Hauptanspruch vor Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens 
bereits im Hypothekenbuche eingetragen war und der Gläubiger eine Ergänzung 
des Einträgs nicht beantragt. 
Der §. 63 der Exekutionsordnung vom 10. Juni 1854 ist aufgehoben. 
§S. 13. 
Die Versteigerung wird von dem VBollstreckungsgerichte vorgenommen, welches 
zu diesem Zwecke den Bietungstermin anberaumt und öffenklich bekannt macht. 
Zwischen dem Tage der ersten Bekanntmachung und dem Bictungstermine muß die 
Frist von einem Monate freibleiben. In dem Termine werden den Erschienenen 
zunächst die Kaufbedingungen, sowie die etwaigen Abänderungen der Tage bekannt 
gemacht. Dann erfolgt die Aufforderung zur Abgabe von Geboten und ewdlich 
wird dem Meistbietenden, wenn nach dreimaligem Aufrufe kein Mehrgebot erfolgt, 
der Zuschlag als Zeichen des abgeschlossenen Vertrags ertheilt. 
Zwischen der ersten Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Zuschlag 
muß ein Zeitraum von wenigstens einer Stunde liegen. 
Absatz 1 und 2 des §. 68 der Exekutionsordnung treten außer Kraft. 
8. 14. 
Sind die Voraussetzungen zur Adjudication vorhanden, so kann das Gericht 
auf Antrag eines Betheiliglen, welcher an das Kaufgeld Anspruch hat, wie auf 
Antrag des Erstehers noch vor der förmlichen Adjudication die zur Abwendung 
drohender Nachtheile nölhigen Sicherheitsmaßregeln, namentlich auch eine Sequestralion 
anordnen, und den bisherigen Besitzer aus dem Besitze setzen. 
Nach erfolgter Adjudication hat das Gericht auf Antrag des Erstehers sosort 
Versügung zu treffen, daß der bisherige Besitzer aus dem Besitze gesetzt und der 
Ersteher in den Besitz eingewiesen wird.
	        
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