1879. 203
20.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig u dem Gerichtsverfassungsgesetz in Krast.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 8. August 1879.
(I. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg.
v.
ertrab.
X XXXVIII. Ausführungsgesetz
zum Gerichtskostengesetze, sowie zu den Gebührenordnungen für Ge-
richtsvollzieher, für Zeugen und Sachverständige, vom 8. August 1879.
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c.
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums sowie mit Zustimmung des getreuen
Landtags, was folgt:
I. Gerichtsoften.
S. 1
Das Gerichtskostengesetz vom 18. Zm 1878 (Reichsgesetzblatt S. 141) findet
Anwendung auf Zwangsvollstreckungen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
anhängig geworden sind, soweit dieselben nach den Vorschristen der Civilproceß.
ordmung erledigt werden.
5S. 2.
Die auf die Kosten in Strafsachen bezüglichen Vorschristen des Gerichtskosten.
gesetzes finden auf die nach dem Gesetze zum Schutze der Holzungen, Baum-
blanzungen, Wiesen, Felder und Gärten vom 27. December 1870 (Gesetz-Samml.
S. 160 f.) und dem Nachtrage hierzu vom 15. März 1879 (Gesetz Samml. S. 80)
zu behandelnden Strassachen (Forst und Feldrügesachen) mit folgenden Maßgaben
Anwendung: