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wegen einer Kostenforderung gegen den ersten Schuldner nur mit Genehmigung
Unseres Ministeriums zulässig.
§S. 12.
Hinsichtlich der Stundung und Niederschlagung von Kosten wegen Armuth
sunmen solgende Vorschristen zur Anwendun
Ein nach den Vorschriften der Givilproceßordung 8. 109 Abs. 2 für den
Schuldner eines Kostenbetrags ausgeslelltes Zeugniß soll in der Regel ausreichen,
um die völlige oder theilweise Niederschlagung oder die Stundung des Kostenbetrags
zu begründen. Der Schuldner ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen der Kassever-
waltung nach den Vorschristen des 8. 711 der Civilproceßordnung sein Vermögen
anzugeben und den Offenbarungseid zu leisten.
Durch die Niederschlagung der Kosten wird deren spätere Einziehung nicht
ausgeschlossen.
Ueber Beschwerden wegen verweigerter Niederschlagung oder Stundung wird,
unbeschadet der Wirkungen des erlangten Armenrechts, von der vorgesetzten Behörde
derjenigen Stelle entschieden, von welcher die angefochtene Verfügung erlassen
worden ist.
II. Gebühren der Gerichtsvollzieher.
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8. 13.
Die Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher vom 24. Juni 1878 (Reichs-
gesetzbl. S. 166) findet Anwendung auf die nach den Vorschriften der Proceßord-
mungen auszuführenden Zwangsvollstreckungen und Zustellungen in Angelegenheiten,
welche vor besondere Gerichte gehören oder durch die Proceßordnungen nicht be-
troffen werden.
Gleiche gilt für die nach den bicherigen Vorschriften zu erledigenden
anhängigen Zwangsvollstreckungen, insoweit sie von Gerichtsvollziehern auszuführen sind.
S. 14.
Für sreiwillige Versteigerungen von Mobilien, von Früchten auf dem Halme
und von Holz auf dem Stamme erhält der Gerichtsvollzieher die in §. 7 der
Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher bestimmten Gebühren.
§. 15.
Für die Vornahme von Inventuren im Auftrage des Gerichts oder des Kon-
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