Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

268 1879. 
kursverwalters erhält der Gerichtsvollzieher nach dem Werthe der inventarisirten 
Gegenstände die im §. 4 der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher bestimmten 
Gebühren, für Siegelungen und für Entsiegelungen im Auftrage des Gerichts oder 
des Konkursverwalters, sofern mit denselben nicht eine in deren Austrage vorzu- 
nehmende Inventur verbunden ist, die Hälfte der erwähnten Gebühren. 
8. 16. 
Für die Zwangsvollstrecung in das bewegliche Vermögen zur Beitreibung 
solcher Forderungen, welche von Verwaltungsbehörden ohne Mitwirkung der Justiz- 
behörden einzuziehen sind. — §. 8 des Ausführungegesetzes zur Civilproceßordnung 
und zur Konkursordnung vom 1. Mai 1879 (Gesetz= Samml. S. 189) — erhält 
der an Stelle des verpflichteten Dieners der Verwaltungsbehörde verwendete Gerichts- 
vollzieher die Hälfte der im §. 4 der Gebührenordnung für Gerichtevollzieher be- 
stimmten Gebühren. 
Das Gleiche ist der Fall in Forst, und Feldrügesachen (K. 2 dieses Gesetzes). 
8. 17. 
Die Gerichtsvollzieher erhalten: 
1) für die Aufnahme eines Wechselprotestes, sowie für die Aufnahme einer 
#uewentimerrrm 1 M. 50 Pf., wenn der Betrag des Wechsels 150 M. 
nicht erreicht 1 M. 25 Pf. 
2) für die acannt eines Wechselprotestes au Ermittelung der Wohnung 
(Art. 91 Schlußfatz der Weetord 2 M. 50 Pf., wenn der Betrag des 
Wechsels 150 M. nicht erreicht 2 M. 
Wenn die Aufnahme einer ma ns mit dem Protestakte an 
demselben Tage in derselben Wohnung stattfindet, darf für die Aufnahme eine 
Gebühr nicht berechnet werden. 
Die Abschrift des Wechsels im Protest sowie. der Abschrift des Protestaktes im 
Wechselprotestregister sind in der Gebühr mit begri 
Hinsichtlich der Vergütung der Reisekosten der Gerichtzualließer finden die in 
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. 
S. 18. 
Auf die in den §§. 14 bis 17 bestimmten Gebühren finden die S§. 12 bis 23 
der Gebühren. Ordnung für Gerichtsvollzieher und der in S. 24 Nr. 2 derselben 
gemachte Vorbehalt entsprechende Anwendung.
	        
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