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kursverwalters erhält der Gerichtsvollzieher nach dem Werthe der inventarisirten
Gegenstände die im §. 4 der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher bestimmten
Gebühren, für Siegelungen und für Entsiegelungen im Auftrage des Gerichts oder
des Konkursverwalters, sofern mit denselben nicht eine in deren Austrage vorzu-
nehmende Inventur verbunden ist, die Hälfte der erwähnten Gebühren.
8. 16.
Für die Zwangsvollstrecung in das bewegliche Vermögen zur Beitreibung
solcher Forderungen, welche von Verwaltungsbehörden ohne Mitwirkung der Justiz-
behörden einzuziehen sind. — §. 8 des Ausführungegesetzes zur Civilproceßordnung
und zur Konkursordnung vom 1. Mai 1879 (Gesetz= Samml. S. 189) — erhält
der an Stelle des verpflichteten Dieners der Verwaltungsbehörde verwendete Gerichts-
vollzieher die Hälfte der im §. 4 der Gebührenordnung für Gerichtevollzieher be-
stimmten Gebühren.
Das Gleiche ist der Fall in Forst, und Feldrügesachen (K. 2 dieses Gesetzes).
8. 17.
Die Gerichtsvollzieher erhalten:
1) für die Aufnahme eines Wechselprotestes, sowie für die Aufnahme einer
#uewentimerrrm 1 M. 50 Pf., wenn der Betrag des Wechsels 150 M.
nicht erreicht 1 M. 25 Pf.
2) für die acannt eines Wechselprotestes au Ermittelung der Wohnung
(Art. 91 Schlußfatz der Weetord 2 M. 50 Pf., wenn der Betrag des
Wechsels 150 M. nicht erreicht 2 M.
Wenn die Aufnahme einer ma ns mit dem Protestakte an
demselben Tage in derselben Wohnung stattfindet, darf für die Aufnahme eine
Gebühr nicht berechnet werden.
Die Abschrift des Wechsels im Protest sowie. der Abschrift des Protestaktes im
Wechselprotestregister sind in der Gebühr mit begri
Hinsichtlich der Vergütung der Reisekosten der Gerichtzualließer finden die in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
S. 18.
Auf die in den §§. 14 bis 17 bestimmten Gebühren finden die S§. 12 bis 23
der Gebühren. Ordnung für Gerichtsvollzieher und der in S. 24 Nr. 2 derselben
gemachte Vorbehalt entsprechende Anwendung.