1879. 269
Dagegen können abweichend von den Vorschriften der Gebührenordnung für
Gerichtsvollzieher für die im C. 24 Nr. 1 derselben bezeichueten Zustellungen geringere
Gebühren durch Verordnung bestimmt werden.
III. Gebühren der Zeugen und Sachverständigen.
8. 19.
Die Gebũhrenordnung für Zeugen und Sachversländige vom 30. Juni 1878
(N. G. Bl. S. 173) sindet Anwendung auf gerichtliche Angelegenheiten, welche vor
besondere Gerichte gehören oder durch die Proceßordnungen nicht betroffen werden.
IV. Separatgebühren.
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Soweit bei den ordentlichen Gerichten die in §§. 72, 87 und 88 des Sportel-
gesepes vom 4. März 1959 (Gesetz. Samml. S. 27) geordueten Commissions-
gebühren, Rechnungsgebühren und Archivgebühren nach dem Inkrasttreten des
Gerichtskoslengesetzes überhaupt noch zulässig sind, werden dieselben nicht mehr als
Separatgebühren an die Beamten abgewährt, sondern ohne Zuschlag unter den
Sporteln für die Staatscasse erhoben und verrechnet.
8. 21.
Der 86 des Sportelgesetes wird aufgehoben. An Stelle desselben tritt
folgen eun
Die Höhe der den Sporteleinnehmein der Verwaltungs, und Justizbehörden zu
überweisenden Colleclurgebühren von den wirklich erhobenen Sporteln und Straf-
geldern wird von dem Ministerium bestimmt.
§. 22.
Der §. 55 Abs. 3 des Sportelgesebes und der §. 67 Abs. 4 des Gesetzes
über die Verwaltung der gerichtlichen Depositen vom 28. März 1855 werden auf-
hehoben. Die Depositengebühren werden in ihrem vollen Betrage zur Sportel-
casse verrechnet.
§S. 23.
Dieses Geseßz tritt gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungsgesee in Krast.