270 1879.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unierschrift und beigedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 8. August 1879.
(I. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg.
v. Bertrab.
XXXIX Gesetz,
einige Abänderungen des Gesetzes über die Entrichtung einer Abgabe
von Erbschaften betreffend, vom 8. August 1879.
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c.
verordnen im Hinblick auf §. 4 des Einführungsgesetes zum Gerichtsverfassungs-
gesetze auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen Land-
tags über die Zuständigkeit der Behörden bei Ermittelung der Erbschaftsabgaben.
was folgt:
Art. 1.
Die S§. 7, 15, 16, 17, 20, 22 und 23 des Gesetzes, die Entrichtung einer
Abgabe von Erbschaften betreffend, vom 12. Februar 1840 (Gesetz Samml. S. 44)
werden aufgehoben. An die Stelle derselben treten solgende Bestimmungen:
8. 7.
Das wegen Regulirung der Erbschaftsabgabe Erforderliche ist von der-
jenigen Steuerbehörde (Rent= und Steuer-Amt, Steueramt) zu verfügen, in
deren Bezirke der Erblasser zur Zeit des Ablebens seinen Wohnsiß hatte oder,
wenn sein Wohnsitz sich außerhalb des Fürstenthums befand, der hinterlassene
hieländische Grundbesitz belegen ist.
Durch landeherrliche Verordnung können diese Geschäste einer Steuer-
behörde für das ganze Land, oder auch den Fürstlichen Rent- und Steuer-
ämtern in Rudolstadt und Königsee für die Oberherrschaft und dem Rent= und
Steueramte Frankenhausen für die Unterherschaft des Landes übertragen werden.