Contents: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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In Zeiten der Seuchengefahr oder wenn hiezu ein besonderer Anlaß vorliegt, 
kann das Medizinalkollegium eine außerordentliche Untersuchung der in Abs. 1 er- 
wähnten Einrichtungen durch eines seiner Mitglieder oder den Oberamtsarzt unter 
Zuziehung des Staatstechnikers für das öffentliche Wasserversorgungswesen oder des- 
jenigen für die Abwasserbeseitigung anordnen. 
Zu § 36 des Gesetzes. 
§ 13. 
Beamteter Arzt im Sinne des Gesetzes ist der Oberamtsarzt und sein etwa auf- 
gestellter Stellvertreter. 
Dem Ministerium bleibt vorbehalten, auch andere Arzte mit den Verrichtungen 
eines beamteten Arztes zu betrauen. 
Zu § 39 des Gesetzes. 
8 14. 
Die durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 22. Juli 1902, betreffend 
die wechselseitige Benachrichtigung der Militär- und Polizeibehörden über das Auftreten 
übertragbarer Krankheiten (Reichs-Gesetzbl. S. 257), vorgeschriebenen Mitteilungen 
an die Militärbehörden sind von der Ortspolizeibehörde zu machen, an welche auch die 
Mitteilungen der Militärbehörden ergehen werden. Militärischerseits werden die Orts- 
polizeibehörden auch über etwaige Beurlaubungen oder Entlassungen von solchen Unter- 
offizieren und Mannschaften, die im Anschluß an ein gehäuftes Auftreten einer gemein- 
gefährlichen Krankheit in ihrem Truppenteil erforderlich werden oder die nach dem Über- 
stehen einer derartigen Krankheit noch als Träger des Ansteckungsstoffes anzusehen sind, 
benachrichtigt werden. 
Abschriften der den Ortspolizeibehörden zugehenden Mitteilungen sind von diesen 
alsbald dem Oberamt vorzulegen, welches seinerseits dieselben dem Oberamtsarzt zur 
Kenntnis bringen wird. 
Die von der Ortspolizeibehörde an die Militärbehörden zu machenden Mitteilungen 
sind zu richten:
	        
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