267
In Zeiten der Seuchengefahr oder wenn hiezu ein besonderer Anlaß vorliegt,
kann das Medizinalkollegium eine außerordentliche Untersuchung der in Abs. 1 er-
wähnten Einrichtungen durch eines seiner Mitglieder oder den Oberamtsarzt unter
Zuziehung des Staatstechnikers für das öffentliche Wasserversorgungswesen oder des-
jenigen für die Abwasserbeseitigung anordnen.
Zu § 36 des Gesetzes.
§ 13.
Beamteter Arzt im Sinne des Gesetzes ist der Oberamtsarzt und sein etwa auf-
gestellter Stellvertreter.
Dem Ministerium bleibt vorbehalten, auch andere Arzte mit den Verrichtungen
eines beamteten Arztes zu betrauen.
Zu § 39 des Gesetzes.
8 14.
Die durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 22. Juli 1902, betreffend
die wechselseitige Benachrichtigung der Militär- und Polizeibehörden über das Auftreten
übertragbarer Krankheiten (Reichs-Gesetzbl. S. 257), vorgeschriebenen Mitteilungen
an die Militärbehörden sind von der Ortspolizeibehörde zu machen, an welche auch die
Mitteilungen der Militärbehörden ergehen werden. Militärischerseits werden die Orts-
polizeibehörden auch über etwaige Beurlaubungen oder Entlassungen von solchen Unter-
offizieren und Mannschaften, die im Anschluß an ein gehäuftes Auftreten einer gemein-
gefährlichen Krankheit in ihrem Truppenteil erforderlich werden oder die nach dem Über-
stehen einer derartigen Krankheit noch als Träger des Ansteckungsstoffes anzusehen sind,
benachrichtigt werden.
Abschriften der den Ortspolizeibehörden zugehenden Mitteilungen sind von diesen
alsbald dem Oberamt vorzulegen, welches seinerseits dieselben dem Oberamtsarzt zur
Kenntnis bringen wird.
Die von der Ortspolizeibehörde an die Militärbehörden zu machenden Mitteilungen
sind zu richten: