22 1879.
& III. Verordnung
zur Ausführung des §. 58 Satz 2 des Reichsgesetzes vom 6. Februar
1875 über die Beurkundung des Personenstandes und die
Eheschließung, vom 10. Januar 1879.
Um die pünktliche Handhabung der Vorschrist in §. 58 Absatz 2 des Reichs-
gesepxes vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung des Personenstandes und die
Eheschliehung (Neiche-Ges. Bl. S. 20 ff.) sicher zu stellen, verordnen wir mit höchster
Genehmigung Lerenissimt audurch Folgendes:
8. 1.
In allen Fällen, wo nach der Verordnung über das bei plößlichen Todesfällen,
sowie bei Aufsindung kodler Personen 2c. N. zu beobachtende Verfahren vom 7. Febr.
1851 (Ges.-Samml. S. 5) eine amtliche Ermittelung über einen Todesfall statt-
finden muß, hat die Ortspolizeibehörde die durch das NReichsgesetz vom
6. Februar 1875 (6. 58 Abs. 2) vorgeschriebene schristliche Mittheilung an den
Standesbeamten zu bewirken und demselben die nach §. 59 des Gesetzes in das
Slerberegister einzutragenden Angaben zu machen.
8. 2.
Die Behörden, welchen neben der Ortspolizeibehörde nach der Verordnung vom
7. Februar 1851 die amtliche Untersuchung eines Todesfalles obliegt — Physikus,
Staatsanwalt, Untersuchungsrichter k. — haben zu dem Behufe den Beerdigungs-
schein und die durch die Untersuchung ermittelten Verhältnisse, deren Eintragung in
das Sterberegister vorgeschrieben isl, der Ortspolizeibehörde mitzutheilen.
Rudolstadt, den 10. Jannar 1879.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.