1879.
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
19. Stüch vom Jahre 1879.
KLNAXII. 6 e e es,
betreffend die Abänderung des 8. 5 des Landtags-Wahlgesetzes
(Gesetzsamml. 1870 S. 106), vom 8. August 1879.
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg rc.
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums sowie mit Zustimmung des getreuen
Landtags, was folgt:
An Stelle des §. 5 des Wahlgesetzes für den Landtag des Fürstenthums
Schwarzburg. nnen vom 16. November 18970 (Gesetz= Samml. S. 106) tritt
solgende Bestimmung:
1.
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8. 5.
Jeder Abgeordnete wird in einem besonderen Wahlkreise gewählt.
ahlkreise für die Höchstbesteuerten sind
1) Der Landiathsamtsbezirk Rudolstadt, soweit rne mit dem Einzelgerichts-
bezirke Rudolstadt zusammensällt;
2) der Landrathsamtsbezirk Rudolstadt, soweit derselbe die Einzelgerichtsbezirke
Stadtilm und Leutenberg umfaßt;
3) der Landrathamtobezirk Königsee;
4) der Landrathsamtsbezirk Frankenhausen.
Die Abgrenzung der Wahlkreise für die allgemeinen Wahlen erfolgt durch das
Wahlreglement in der Weise, daß der Landrathsamtsbezirk Rudolstadt in fünf, der
Landrathsamtsbezirk Königsee in vier, der Landrathsamtsbezirk Frankenhausen in drei
Kreise getheilt wird. Diese Wahlkreise sollen nicht unter 5000 §5*½'m umfassen.
Fürftl. Schw.-Rudolst. Gesetsammlung XXXX.
Ausgegeben in Ruvolstadt am 24. # 1879.