Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 277 
1) Wahlkreis Rudolstadt ! umfaßt den Wahlbezirk Rudolstadt; 
2) Wahlkreis Nudolstadt lI1 umsaßt die Wahlbezirke Stadtilm und Leutenberg; 
3) Wahlkreis Königsee umfaßt die Wahlbezirke Königsee und Oberweißbach; 
4) Vaho' Frankenhausen umfaßt die Wahlbezirke Frankenhausen und 
Schlotheim 
Die Wahleeline zum Zweck des Stimmabgebens für die allgemeinen Wahlen 
werden von den zuständigen Landrathsämtern abgegrenzt. 
8. 24. 
Ueber die Wahlhandlung ist ein Protokoll nach dem unter L#. C anliegen- 
den') Formular aufzunehmen. 
5. 25. 
Die Wahlkreise (§. 5 des Gesetzes) weist das unter l.il. D') anliegende 
Verzeichniß nach. 
In jedem derselben ist Ein Abgeordneter zu wählen. 
Art. 2. 
Der §. 17 des Wahlreglements fällt aus. 
Art. 3. 
1) Die Anmerkung 1 zu dem Protokollformulare — Anlage C das Wahlreg- 
lements — fällt aus. 
2) An Stelle des Verzeichnisses Nr. I. der Wahlkreise in Anlage . des Wahl- 
reglements tritt das nachfolgende Verzeichniß: 
Wahlkreise des Färstenthums Schwarzburg-Rudolstadt. 
I. Für die Wahlen der Abgeordneten der Höchstbesteuerten: 
1. Wahlkreis: Landrathsamtsbezirk Rudolstadt 1 (Einzelgerichtsbezirk 
Rudolstadt). 
K) Gesch-Samm. 170 S. 125. 
“) Geletz. Sammi. 1870 S. 130.
	        
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