Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 283 
M. XLVI. Verordnung 
vom 27. August 1879, 
den Uebergang der Zuständigkeit des Berggerichts Könitz in den An- 
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf die Amtsgerichte betr. 
Im Anschluh an die Bestimmungen der S§. 5 und 6 des Ausführungsgesetzes 
zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 27. Januar 1877 (Gesetz= Samml. S. 27) ver- 
ordnen wir im Bekreff des Uebergangs der Zuständigkeit des Berggerichts Köniß in 
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf die Amtsgerichte mit Höchster 
Genehmigung Sercnissim was folgt: 
8. 1. 
Vom Tage des Inkrafltretens des Gerichtoversassungögesehes ab steht die Aus- 
nahme und Beslätigung von Verträgen über bereits verliehenes oder concessionirtes 
Bergeigenthum, die Zuschreibung solchen Eigenthums in Besitzveränderungsfällen, 
sowie die Belastung desselben mit Hypotheken und Dienstbarkeiten den ordentlichen 
Landesgerichten — den Amtsgerichten — einem jeden für die in seinem Bezirke 
belegenen Gegenstände zu. Es sinden dabei die Vorschriften der Gesetze vom 
6. Juni 1856, die gerichtliche Uebereignung unbeweglicher Sachen betreffend 
(Gesetz-Samml. S. 163 fl.), und über die Verbesserung des Hypothekenwesens 
(Gesetz Samml. S. 173 fl.), sowie der Ausführungsverordnungen vom 20. Juni 
und 8. August 1856 Gesgesmm S. 209 ff. und 299), entsprechende Anwendung, 
insoweit nicht die Natur der Sache oder specielle Berggesetxze eine Abweichung von 
diesen Vorschristen nothwendig machen. Der Schlußfaß des §. 9 der Verordnung 
vom 25. November 1859 (Gesetz Samml. S. 153) wird aufgehoben. 
8. 2. 
Das Berggericht hat aus dem Berghppothekenbuche für die Obethemschaft 
(§. 10 der Verordnung vom 25. November 1859) beglaubigte Auszüge über die ein- 
getragenen Hypotheken und sonstigen Berechtigungen, welche Gegenstand der Ein- 
tragung in die allgemeinen Hypothekenbücher sind, anzusertigen und dieselben spätestens 
bis zum 30. September 1879 demjenigen Einzelgerichte einzusenden, welches nach 
§. 1 dieser Verordnung als Amtsgericht für die Sache zuständig sein wird. Auf 
Grund dieser Auszüge ersolgt die Eintragung der Hypotheken und sonstigen Be-
	        
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