1879. 23
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
3. Stiüch vom Jahre 1879.
M IV. Verordnung
vom 7. Februar 1879, betreffend die weitere Ansführung des Reichs-
Imufgesetzes vom 8. April 1874.
Nach §. 12, Absatz 2 der Verordnung vom 2. November 1875, betreffend die
Aussührng des Reichs-Impfgesetzes vom 8. April 1874 (Ges.-Samml. 1875,
S. 209) sind Eltern, Pflegeeltern und Vormünder verpflichtet, dem Imxfarzte die
Abimpfung von ihren Kindern zu gestatten.
Dieser Vorschrift wird nicht immer Folge geleistet und verordnen wir daher
mit höchster Genehmigung Serenissimi, daß diejenigen Eltern, Pflegeeltern und
Vormünder, welche die Abimpfung von ihren in öffentlichen Impsterminen geimpften
und zur Revision gestellten Kindern verweigern, mit Geldstrafe bis zu 10 Mark
oder entsprechender Hast bestraft werden.
RNudolstadt, den 7. Februar 1879.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.
tuun in Nudolsladt am 7. Mer 1679.