Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 23 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
3. Stiüch vom Jahre 1879. 
  
M IV. Verordnung 
vom 7. Februar 1879, betreffend die weitere Ansführung des Reichs- 
Imufgesetzes vom 8. April 1874. 
Nach §. 12, Absatz 2 der Verordnung vom 2. November 1875, betreffend die 
Aussührng des Reichs-Impfgesetzes vom 8. April 1874 (Ges.-Samml. 1875, 
S. 209) sind Eltern, Pflegeeltern und Vormünder verpflichtet, dem Imxfarzte die 
Abimpfung von ihren Kindern zu gestatten. 
Dieser Vorschrift wird nicht immer Folge geleistet und verordnen wir daher 
mit höchster Genehmigung Serenissimi, daß diejenigen Eltern, Pflegeeltern und 
Vormünder, welche die Abimpfung von ihren in öffentlichen Impsterminen geimpften 
und zur Revision gestellten Kindern verweigern, mit Geldstrafe bis zu 10 Mark 
oder entsprechender Hast bestraft werden. 
RNudolstadt, den 7. Februar 1879. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
tuun in Nudolsladt am 7. Mer 1679.
	        
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