Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

284 1879. 
rechtigungen in das Hypothekenbuch des Amtsgerichts. Ven der Eintragung sind 
die Betheiligten zu benachrichtigen. Gerichtskosten kommen dafür nicht in Ansatz. 
Bis zu dem nämlichen Zeitpunkte hat das Bergamt dem Justizamte Franken- 
hausen und der Justizamtscommission Schlotheim beglaubigte Auszüge aus dem 
Bergbuche (§. 11 der angef. Verordnung) über das sämmtliche im Bezirke dieser 
Gerichte belegene Bergeigenthum ohne Nücksicht auf eine etwaige Verpfändung be- 
hufs Eintragung desselben in die Amtslagerbücher mitzutheilen. 
5S. 3. 
Nach Auflösung des Berggerichts Könitz gehen das Berghypothekenbuch für die 
Oberhemschaft und die Akten des Berggerichts in den Angelegenheiten der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit, in welchen die Eigenthums- bez. Hypothekenverhältnisse mehrer in 
verschiedenen Amtsbezirken belegenen Grubenfelder des nämlichen Besitzers behandelt 
sind, in die Verwahrung des Bergamtes über. Letteres hat auf Verlangen der 
Gerichte und Privatbetheiligten beglaubigte Abschriften aus denselben zu erlheilen. 
Alle übrigen Akten der sreiwilligen Gerichtsbarkeit gehen an die Amisgerichte über, 
in deren Bezirk das den Gegenstand der aktenmäßigen Verhandlung bildende Gruben- 
feld belegen ist. Das Berghypothekenbuch für die Unterhemsschaft wird an das 
Amtsgericht Frankenhausen abgegeben. Dieses bewirkt nach den Bestimmungen des 
§. 2 die Uebertragung der Berghypotheken in das amtsgerichtliche Hypothekenbuch. 
.4. 
Vor Ausfertigung von Urkunden über Handlungen der freiwilligen Gerichts- 
barkeit, welche die Uebertragung, Verpfändung oder sonstige Belastung von Berg- 
eigenthum betreffen, hat sich das Amtsgericht mit dem Bergamte unter Mittheilung 
der Akten, insbesondere des Concepts der auszufertigenden Urkunde in Verbindung 
zu seben. Das Bergamt prüst auf Grund des Bergbuchs und seiner Akten die 
Nichtigkeit der Augaben über das den Vertragsgegenstand bildende Bergeigenlhum 
und bescheinigt dieselbe auf der Urkunde mittelst Randvermerks oder es veranlaßt die 
Beseitigung etwaiger Unrichtigkeiten durch Mittheilung an das Amtsgericht, und, da 
nöthig, an die Betheiligten. 
Von jeder Zuschreibung von Bergeigenthum hat das Amtsgericht dem Berg- 
amte zum Zweck der Berichtigung des Bergbuchs durch Einsendung der auege. 
fertigten Zuschreibungsurkunde Nachricht zu geben. Das Bergamt hat am Rande
	        
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