284 1879.
rechtigungen in das Hypothekenbuch des Amtsgerichts. Ven der Eintragung sind
die Betheiligten zu benachrichtigen. Gerichtskosten kommen dafür nicht in Ansatz.
Bis zu dem nämlichen Zeitpunkte hat das Bergamt dem Justizamte Franken-
hausen und der Justizamtscommission Schlotheim beglaubigte Auszüge aus dem
Bergbuche (§. 11 der angef. Verordnung) über das sämmtliche im Bezirke dieser
Gerichte belegene Bergeigenthum ohne Nücksicht auf eine etwaige Verpfändung be-
hufs Eintragung desselben in die Amtslagerbücher mitzutheilen.
5S. 3.
Nach Auflösung des Berggerichts Könitz gehen das Berghypothekenbuch für die
Oberhemschaft und die Akten des Berggerichts in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit, in welchen die Eigenthums- bez. Hypothekenverhältnisse mehrer in
verschiedenen Amtsbezirken belegenen Grubenfelder des nämlichen Besitzers behandelt
sind, in die Verwahrung des Bergamtes über. Letteres hat auf Verlangen der
Gerichte und Privatbetheiligten beglaubigte Abschriften aus denselben zu erlheilen.
Alle übrigen Akten der sreiwilligen Gerichtsbarkeit gehen an die Amisgerichte über,
in deren Bezirk das den Gegenstand der aktenmäßigen Verhandlung bildende Gruben-
feld belegen ist. Das Berghypothekenbuch für die Unterhemsschaft wird an das
Amtsgericht Frankenhausen abgegeben. Dieses bewirkt nach den Bestimmungen des
§. 2 die Uebertragung der Berghypotheken in das amtsgerichtliche Hypothekenbuch.
.4.
Vor Ausfertigung von Urkunden über Handlungen der freiwilligen Gerichts-
barkeit, welche die Uebertragung, Verpfändung oder sonstige Belastung von Berg-
eigenthum betreffen, hat sich das Amtsgericht mit dem Bergamte unter Mittheilung
der Akten, insbesondere des Concepts der auszufertigenden Urkunde in Verbindung
zu seben. Das Bergamt prüst auf Grund des Bergbuchs und seiner Akten die
Nichtigkeit der Augaben über das den Vertragsgegenstand bildende Bergeigenlhum
und bescheinigt dieselbe auf der Urkunde mittelst Randvermerks oder es veranlaßt die
Beseitigung etwaiger Unrichtigkeiten durch Mittheilung an das Amtsgericht, und, da
nöthig, an die Betheiligten.
Von jeder Zuschreibung von Bergeigenthum hat das Amtsgericht dem Berg-
amte zum Zweck der Berichtigung des Bergbuchs durch Einsendung der auege.
fertigten Zuschreibungsurkunde Nachricht zu geben. Das Bergamt hat am Rande