292 1879.
5.
Form der E——mt
Die mäündliche Ertheilung des Auftrags unter Wetändiung der zu dessen
Ausführung erforderlichen Schriftstücke seitens des Auftraggebers oder des um die
Vermittelung des Auftrags in Anspruch genommenen Gerichtsschreibers genüt,
um den Gerichtsvollzieber zur Vomahme der aufgetragenen Amtshandlung zu
ermãchtigen.
Bel den von Seiten des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft angeordneten
Geschäften ist auch der Gerichtsschreiber oder der Sekretär der Staatsanwaltschaft
zur Beaustragung des Gerichtsvollziehers befugt. Der geschästliche Verkehr zwischen
diesen Beamten und dem Gerichtsvollzieher wird durch die Geschäftsordnungen für
die Gerichtsschreibereien und für die Sekretariate der Staatsanwaltschaften näher
geregelt.
Zur Empfangnahme von Aufträgen, welche die von Amtswegen angeordneten
Geschäfte betreffen oder unter Vermittelung des Gerichtsschreibers ertheilt werden,
hat sich der Gerichtsvollzieher auf der Gerichtoschreiberei und dem Sekretariate der
an seinem amtlichen Wohnsitze befindlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften nach
näherer Vorschrift der Vorslände derselben einzusinden. Die Niederlegung der auf
den Antrag bezüglichen Schriftstücke in das auf der Gerichtsschreiberei oder dem Sekre-
tariate für den Gerichtsvollzieher besimmte Fach ersetzt die mündliche Beaustragung.
Pflicht zur Frnes . Dlenstleistung.
Die Erledigung *Pe ertheilten Austräge darf nicht verzögert werden. Ist für
die Ausführung eines Auftrags eine bestimmte Frist gestellt, so hat der Gerichtsvoll-
zieher den Austrag innerhalb dieser Frist zu erledigen oder — im Falle der Behinde-
rung — in Gemäßheit des §. 32 G. V. O. die Bestellung eines Vertreters bei
dem Amtsgerichte rechtzeitig zu beantragen. Im Uebrigen hat der Gerichtsvollzieher
nach den Umständen pflichtmäßig zu ermessen, in welcher Reihenfolge, je nach der
gröheren oder geringeren Dringlichkeit der Aufträge, die Erledigung derselben zu
bewirken ist. In der Regel sollen hierbei die freiwilligen Versteigerungen den ubrigen
Geschästen nachstehen. 77
e und allgemelne Felertage.
Der Gerichtsvolzieer hurt fselgende Amtshandlungen auch an Sonntagen und
allgemeinen Feiertagen vomehmen: