Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

292 1879. 
5. 
Form der E——mt 
Die mäündliche Ertheilung des Auftrags unter Wetändiung der zu dessen 
Ausführung erforderlichen Schriftstücke seitens des Auftraggebers oder des um die 
Vermittelung des Auftrags in Anspruch genommenen Gerichtsschreibers genüt, 
um den Gerichtsvollzieber zur Vomahme der aufgetragenen Amtshandlung zu 
ermãchtigen. 
Bel den von Seiten des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft angeordneten 
Geschäften ist auch der Gerichtsschreiber oder der Sekretär der Staatsanwaltschaft 
zur Beaustragung des Gerichtsvollziehers befugt. Der geschästliche Verkehr zwischen 
diesen Beamten und dem Gerichtsvollzieher wird durch die Geschäftsordnungen für 
die Gerichtsschreibereien und für die Sekretariate der Staatsanwaltschaften näher 
geregelt. 
Zur Empfangnahme von Aufträgen, welche die von Amtswegen angeordneten 
Geschäfte betreffen oder unter Vermittelung des Gerichtsschreibers ertheilt werden, 
hat sich der Gerichtsvollzieher auf der Gerichtoschreiberei und dem Sekretariate der 
an seinem amtlichen Wohnsitze befindlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften nach 
näherer Vorschrift der Vorslände derselben einzusinden. Die Niederlegung der auf 
den Antrag bezüglichen Schriftstücke in das auf der Gerichtsschreiberei oder dem Sekre- 
tariate für den Gerichtsvollzieher besimmte Fach ersetzt die mündliche Beaustragung. 
Pflicht zur Frnes . Dlenstleistung. 
Die Erledigung *Pe ertheilten Austräge darf nicht verzögert werden. Ist für 
die Ausführung eines Auftrags eine bestimmte Frist gestellt, so hat der Gerichtsvoll- 
zieher den Austrag innerhalb dieser Frist zu erledigen oder — im Falle der Behinde- 
rung — in Gemäßheit des §. 32 G. V. O. die Bestellung eines Vertreters bei 
dem Amtsgerichte rechtzeitig zu beantragen. Im Uebrigen hat der Gerichtsvollzieher 
nach den Umständen pflichtmäßig zu ermessen, in welcher Reihenfolge, je nach der 
gröheren oder geringeren Dringlichkeit der Aufträge, die Erledigung derselben zu 
bewirken ist. In der Regel sollen hierbei die freiwilligen Versteigerungen den ubrigen 
Geschästen nachstehen. 77 
e und allgemelne Felertage. 
Der Gerichtsvolzieer hurt fselgende Amtshandlungen auch an Sonntagen und 
allgemeinen Feiertagen vomehmen:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.