Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 203 
Verhaflungen, Vorführungen und vorläusige Festnahmen in Strassachen, 
Durchsuchungen, 
Zustellungen durch Aufgabe zur Post, 
Aufgaben zur Post zum Zweck der Zustellung. 
Andere Amtshandlungen dürsen an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen nur 
mit Erlaubniß des Richters oder auf Anweisung der Staatsanwaltschaft, welche das 
Geschäft aufgetragen hat, vorgenommen werden. Die Erlaubniß oder Anweisung 
ist bei Vomahme der Amtshandlung vorzuzeigen, in der über dieselbe aufzunehmen- 
den Urkunde zu erwähnen und bei Zustellungen abschriftlich mitzutheilen. 
8. 8. 
Nacht zeit. 
Zur Nachtzeit dürfen Zwangsvollstreckungen (S§. 46—103 d. Anw.) nur mit 
Erlaubniß des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Vollstreckung erfolgen soll, andere 
Amtshandlungen, welche das Betreten einer Wohnung erforderlich machen, nur mit 
Genehmigung des auftraggebenden Richters oder der austraggebenden Staatsanwalt- 
schaft vorgenommen werden. Dieser Genehmigung bedarf es nicht, wenn es sich um 
die Wiederergreisung eines entwichenen Gefangenen handelt. 
Die Nachtzeit im gesetzlichen Sinne umfaßt in dem Zeitraume vom 1. April 
bis 30. September die Stunden von 9 Uhr Abends bis 4 Uhr Morgens, und in 
dem Zeitraume vom 1. Oktober bis 31. März die Stunden von 9 Uhr Abends 
bis 6 Uhr Morgens. 
. 9. 
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Die Gerichtsferien sind ohne Einfluß auf die Verpflichtung des Gerichtsvoll- 
ziehers, die ihm ertheilten Austräge zu erledigen. 
10 
—m- feemdere Gelder. 
Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, die vermöge des Dienstes in seinen 
Gewahrsam kommenden fremden Gelder, getrennt von seinen eigenen Geldern, unter 
genügendem Verschlusse aufzubewahren. 
. 11. 
Empfangsbeschelnigung. 
Ueber den Empfang von Geldern, Schriftstücken und anderen Gegenständen, 
welche aus Veranlassung eines Dienstgeschästes in den Gewahrsam des Gerichts- 
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