1879. 203
Verhaflungen, Vorführungen und vorläusige Festnahmen in Strassachen,
Durchsuchungen,
Zustellungen durch Aufgabe zur Post,
Aufgaben zur Post zum Zweck der Zustellung.
Andere Amtshandlungen dürsen an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen nur
mit Erlaubniß des Richters oder auf Anweisung der Staatsanwaltschaft, welche das
Geschäft aufgetragen hat, vorgenommen werden. Die Erlaubniß oder Anweisung
ist bei Vomahme der Amtshandlung vorzuzeigen, in der über dieselbe aufzunehmen-
den Urkunde zu erwähnen und bei Zustellungen abschriftlich mitzutheilen.
8. 8.
Nacht zeit.
Zur Nachtzeit dürfen Zwangsvollstreckungen (S§. 46—103 d. Anw.) nur mit
Erlaubniß des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Vollstreckung erfolgen soll, andere
Amtshandlungen, welche das Betreten einer Wohnung erforderlich machen, nur mit
Genehmigung des auftraggebenden Richters oder der austraggebenden Staatsanwalt-
schaft vorgenommen werden. Dieser Genehmigung bedarf es nicht, wenn es sich um
die Wiederergreisung eines entwichenen Gefangenen handelt.
Die Nachtzeit im gesetzlichen Sinne umfaßt in dem Zeitraume vom 1. April
bis 30. September die Stunden von 9 Uhr Abends bis 4 Uhr Morgens, und in
dem Zeitraume vom 1. Oktober bis 31. März die Stunden von 9 Uhr Abends
bis 6 Uhr Morgens.
. 9.
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Die Gerichtsferien sind ohne Einfluß auf die Verpflichtung des Gerichtsvoll-
ziehers, die ihm ertheilten Austräge zu erledigen.
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—m- feemdere Gelder.
Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, die vermöge des Dienstes in seinen
Gewahrsam kommenden fremden Gelder, getrennt von seinen eigenen Geldern, unter
genügendem Verschlusse aufzubewahren.
. 11.
Empfangsbeschelnigung.
Ueber den Empfang von Geldern, Schriftstücken und anderen Gegenständen,
welche aus Veranlassung eines Dienstgeschästes in den Gewahrsam des Gerichts-
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