Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

24 1879. 
V. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 14. Februar 1879, die Prüfung der Apotheker-Gehülfen betr. 
Im Anschluß an unsere Bekanmmachung vom 18. December 1875, die Prüfung 
r Apotheker- Gehülfen betreffend, (Ges. Samml. 1876, S. 3) wird nachstehende 
ie Nr. 6 des Central-Blattes für das deutsche Reich vom 7. Februar dies. J. 
muoliei Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 4. d. M. noch besonders 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
dolstadt, den 14. Febrnuar 1879. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Abänderung der Bestimmungen über die Prüfung der Apotheker- 
Gehülsen. Vom 4. Fbr#ar 1879. 
Der Bumdesrath hat beschlossen, den §. 2, Absatz 1 und den §. 3, Ziffer 2 
der Bekanntmachung, betreffend die Prüsung der Apotheker-Gehülfen, vom 13. No- 
vember 1875 (Central-Blatt S. 761) wie folgt abzuändern. 
., fahl. 
Die Prüsungen werden in der zweiten Hälste der Monate März, Juni, 
September und December jeden Jahres an den von dem Vorsitzenden der in §. 1 
bezeichneten Aussichtsbehörde festzusetenden Tagen abgehalten. 
„Ziffe 
2) Das von dem nächsworgefehlen Modieinalbeamten (Kreisphysikus, Kreis. 
arzt 2c.) bestäligte Zeugniß des Lehrherrn über die Führung des Lehrlings, sowie 
darüber, daß der letztere die verschiiftsmäßige dreifährige — für den Inhaber eines 
zum Besuche der Universität berechtigenden Zeugnisses der Reife, zweijährige — 
Lehrzeit zurückgelegt hat oder doch spätestens mit dem Ablauf des betreffenden 
Prüfungemonats zurückgelegt haben wird. 
Berlin, den 4. Februar 1879. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Eck. 
 
	        
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