Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

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1879. 
vollziehers kommen, hat derselbe der Behörde oder der Privatperson auf Verlangen 
eine Bescheinigung zu ertheilen. 
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Falle des 8. 677 C. P. O. ist diese Bescheinigung auch ohne Verlangen 
zu ertheilen. 
Beie 
8. 12. 
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der Aufnahme von Urkunden haben die Gerichtsvollzieher neben den be- 
sonderen für die einzelnen Arten der Urkunden getroffenen Vorschristen nachstehende 
allgemeine Regeln zu beachten: 
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Jede Urkunde muß Zeit und Ort der Abfassung enthalten und von dem 
Gerichtsvollzieher unter Beifügung seiner Amtseigenschaft (Gerichksvoll- 
zieher) und seines amtlichen Wohnsitzes unterschrieben werden. 
Die Urkunden sollen deutlich und bestimmt abgefaßt und leserlich ge- 
schrieben sein. Der Gebrauch der Bleischrift oder einer anderen ähnlichen 
Trockenschrift ist unstakthast. 
Die Urkunden — Urschriften wie Abschristen — sind ohne Lücken anzu- 
fertigen. Radirungen sind untersagt. Elwa nöthige Durchstreichungen 
müssen in der Art geschehen, daß das Durchstrichene noch leserlich bleibt. 
Werden Formulare verwendet, so sind die in denselben vorhandenen zur 
Ausfüllung bestimmten Zwischenräume, insoweit sie durch die erforderlichen 
Eintragungen nicht ausgefüllt werden, zu weiteren Eintragungen durch 
Striche ungeeignet zu machen. 
In dem Protkokolle über ein Geschäft, welches nach Verhältniß der ver- 
wendeten Zeit vergütet wird, ist die Dauer der letztern anzugeben. Zu 
diesem Zweck ist insbesondere auch die Zeit des Anfangs und Endes des 
Geschäfts, sowie eine elwaige Unterbrechung zu vermerken. 
Die Abschriften sind stets als solche zu bezeichnen. Die dem Gerichts- 
vollzieher obliegende Beglaubigung erfolgt mit dem Vermerk „Beglaubigt“ 
unter Beifügung der Unterschrift (Nr. 1 oben). Die Beglaubigung darf 
erst erfolgen, nachdem der Gerichtsvollzieher von der wörklichen Ueberein- 
stimmung der Abschrift mit der Urschrift (Ausfertigung) sich überzeugt hat. 
Unter den Urschriften und Abschriften ihrer Akte haben die Gerichtsvoll- 
zieher eine Berechnung der Kosten nach Maßgabe des §. 120 d. Anw. 
aufzustellen.
	        
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