296 1879.
8. 18.
n der Zustel
Für die Thätigkeit der mb“-Mt komsen drei Arten von Zustellungen
in Betracht:
1. Zustellungen, welche von den Gerichtsvollziehern selbst ohne Mitwirkung der
Post ausgeführt werden (gewöhnliche Zustellung) (s§S. 24—34 d. Anw.).
2. Zustellungen durch die Post (§. 35 d. Anw.)
3. Zustellungen durch Aufgabe zur Post (§F. 36 d. Anw.).
Bei gewöhnlichen Zustellungen ist der Gerichtsvollzieher auf den im §. 17
G. V. O. bezeichneten Amtsbezirk beschränkt. Zustellungen durch die Post kann er
nach jedem Orte des Deutschen Reichs bewirken.
Ob der Gerichtsvollzieher einen ihm ertheilten Zustellungsauftrag im Wege der
gewöhnlichen Zustellung oder im Wege der Zustellung durch die Post auszuführen
hat, richtet sich nach der Anweisung des Auftraggebers. In Ermangelung einer
Anweisung hat der Gerichtsvollzieher nach pflichtmäßigem Ermessen die Zustellung
in der einen oder in der anderen Weise (Nr. 1, 2) zu besorgen.
Wählt er in einem solchen Falle die gewöhnliche Zustellung (Nr. 1), obgleich
die Zustellung mit geringeren Kosten durch die Post hätte erfolgen können, so dürsen
nur die für den Fall der Zustellung durch die Post zulässigen Gebühren und Aus-
lagen erhoben werden.
Zustellungen durch Aufgabe zur Post (Nr. 3) sind nur in gesetzlich bestimmten
Fällen und immer nur auf auödrückliches Verlangen des Auftraggebers zulässig.
2. Zustellungen in zungee Rechtsslreitigkeiten.
Der Gerichtsvollzieher hat die W in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
nach Maßgabe der §. 152—178, 180 C. P. O. zu besorgen.
8. 20.
Auftrag.
Der Austrag zur Vornahme einer Zustellung wird dem Gerichtsvollzieher ent-
weder durch das Gericht (Nichter, Gerichtsschreiber) oder von einer Partei, sei es
von dieser selbst oder von ihrem Bevollmächtigten, ertheilt. Der Auftrag einer
Partei ersolgt unmitlelbar oder unter Vermiltelung des Gerichtsschreibers.
Der unter Vermittelung des Gerichtsschreibers beauftragle Gerichtsvollzieher