Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

296 1879. 
8. 18. 
n der Zustel 
Für die Thätigkeit der mb“-Mt komsen drei Arten von Zustellungen 
in Betracht: 
1. Zustellungen, welche von den Gerichtsvollziehern selbst ohne Mitwirkung der 
Post ausgeführt werden (gewöhnliche Zustellung) (s§S. 24—34 d. Anw.). 
2. Zustellungen durch die Post (§. 35 d. Anw.) 
3. Zustellungen durch Aufgabe zur Post (§F. 36 d. Anw.). 
Bei gewöhnlichen Zustellungen ist der Gerichtsvollzieher auf den im §. 17 
G. V. O. bezeichneten Amtsbezirk beschränkt. Zustellungen durch die Post kann er 
nach jedem Orte des Deutschen Reichs bewirken. 
Ob der Gerichtsvollzieher einen ihm ertheilten Zustellungsauftrag im Wege der 
gewöhnlichen Zustellung oder im Wege der Zustellung durch die Post auszuführen 
hat, richtet sich nach der Anweisung des Auftraggebers. In Ermangelung einer 
Anweisung hat der Gerichtsvollzieher nach pflichtmäßigem Ermessen die Zustellung 
in der einen oder in der anderen Weise (Nr. 1, 2) zu besorgen. 
Wählt er in einem solchen Falle die gewöhnliche Zustellung (Nr. 1), obgleich 
die Zustellung mit geringeren Kosten durch die Post hätte erfolgen können, so dürsen 
nur die für den Fall der Zustellung durch die Post zulässigen Gebühren und Aus- 
lagen erhoben werden. 
Zustellungen durch Aufgabe zur Post (Nr. 3) sind nur in gesetzlich bestimmten 
Fällen und immer nur auf auödrückliches Verlangen des Auftraggebers zulässig. 
2. Zustellungen in zungee Rechtsslreitigkeiten. 
Der Gerichtsvollzieher hat die W in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 
nach Maßgabe der §. 152—178, 180 C. P. O. zu besorgen. 
8. 20. 
Auftrag. 
Der Austrag zur Vornahme einer Zustellung wird dem Gerichtsvollzieher ent- 
weder durch das Gericht (Nichter, Gerichtsschreiber) oder von einer Partei, sei es 
von dieser selbst oder von ihrem Bevollmächtigten, ertheilt. Der Auftrag einer 
Partei ersolgt unmitlelbar oder unter Vermiltelung des Gerichtsschreibers. 
Der unter Vermittelung des Gerichtsschreibers beauftragle Gerichtsvollzieher
	        
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