Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 301 
8. 32. 
Bevor der Gerichtsvollzieher die Zustellung an eine der in den vorstehenden 
88. 27—30 bezeichneten Personen oder durch Niederlegung (§. 31) bewirkt, hat er 
sich die Ueberzeugung zu verschaffen, daß die Wohnung oder das Geschäftslokal, in 
welcher die Zustellung vorgenommen vder vergebens versucht wird, auch wirklich die 
Wohnung oder das Geschästsloral des bezeichneten Empfängers ist und daß die 
Personen, mit denen er verhandelt, auch wirklich diejenigen sind, für welche sie sich 
ausgeben. 
Die Personen, an welche an Stelle des bezeichneten Empfängers die Zustellung 
ersolgt, hat der Gerichtsvollzieher zu bedeuten, daß sie verpflichtet sind, die Schrist- 
slücke dem Ersteren alsbald auszuhändigen. 
An unerwachsene Kinder, an Miether oder an Fremde darf eine Zustellung 
niemals geschehen. 
33. 
Verwelgerung der Annahme der Zustellung. 
Die Annahme einer gehörig erfolgenden Zustellung darf von der Person, an 
welche sie bewirkt wird, nicht verweigert werden. Geschieht dies dennoch, so hat der 
Gerichtsvollzieher das zu übergebende Schriftstück am Orte der Zustellung zurück. 
zulassen. 
Es ist jedoch hierbei zu beachten, daß an den Hauswirth oder Vermiether 
(§. 30 Abs. 2 d. Anw.) die Zustellung nur erfolgen kann, wenn sie zur Annahme 
bereit sind, daß also, wenn sie die Annahme verweigern, die Zustellung auch nicht 
durch Jurücklassung des Schriftstücks bewirkt werden darf. 
8. 34. 
Zustellungsurkunde. 
Der Gerichtsvollzieher hat über jede von ihm bewirkte Zustellung eine Urkunde 
aufzunehmen, welche den in den S§. 173, 174 C. P.O. vorgesehenen Erfordernissen 
ensprechen muß. 
Der Gerichtsvollzieher hat der Unterschrist der Zustellungsurkunde das Dienst- 
siegel beizufügen, wenn der Austraggeber dies verlangt oder wenn dem Gerichtsvoll- 
zieher bekannt ist, daß von der Urkunde außerhalb des Landgerichtsbezirks Gebrauch 
gemacht werden soll. 
Ist die Zustellungsurkunde auf einen besonderen Bogen geschrieben, so ist auf 
die Haltbarkeit der herzustellenden Verbindung besonders zu achten. 
46.
	        
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