1879. 301
8. 32.
Bevor der Gerichtsvollzieher die Zustellung an eine der in den vorstehenden
88. 27—30 bezeichneten Personen oder durch Niederlegung (§. 31) bewirkt, hat er
sich die Ueberzeugung zu verschaffen, daß die Wohnung oder das Geschäftslokal, in
welcher die Zustellung vorgenommen vder vergebens versucht wird, auch wirklich die
Wohnung oder das Geschästsloral des bezeichneten Empfängers ist und daß die
Personen, mit denen er verhandelt, auch wirklich diejenigen sind, für welche sie sich
ausgeben.
Die Personen, an welche an Stelle des bezeichneten Empfängers die Zustellung
ersolgt, hat der Gerichtsvollzieher zu bedeuten, daß sie verpflichtet sind, die Schrist-
slücke dem Ersteren alsbald auszuhändigen.
An unerwachsene Kinder, an Miether oder an Fremde darf eine Zustellung
niemals geschehen.
33.
Verwelgerung der Annahme der Zustellung.
Die Annahme einer gehörig erfolgenden Zustellung darf von der Person, an
welche sie bewirkt wird, nicht verweigert werden. Geschieht dies dennoch, so hat der
Gerichtsvollzieher das zu übergebende Schriftstück am Orte der Zustellung zurück.
zulassen.
Es ist jedoch hierbei zu beachten, daß an den Hauswirth oder Vermiether
(§. 30 Abs. 2 d. Anw.) die Zustellung nur erfolgen kann, wenn sie zur Annahme
bereit sind, daß also, wenn sie die Annahme verweigern, die Zustellung auch nicht
durch Jurücklassung des Schriftstücks bewirkt werden darf.
8. 34.
Zustellungsurkunde.
Der Gerichtsvollzieher hat über jede von ihm bewirkte Zustellung eine Urkunde
aufzunehmen, welche den in den S§. 173, 174 C. P.O. vorgesehenen Erfordernissen
ensprechen muß.
Der Gerichtsvollzieher hat der Unterschrist der Zustellungsurkunde das Dienst-
siegel beizufügen, wenn der Austraggeber dies verlangt oder wenn dem Gerichtsvoll-
zieher bekannt ist, daß von der Urkunde außerhalb des Landgerichtsbezirks Gebrauch
gemacht werden soll.
Ist die Zustellungsurkunde auf einen besonderen Bogen geschrieben, so ist auf
die Haltbarkeit der herzustellenden Verbindung besonders zu achten.
46.