302 1879.
Das Original der Zustellungsurkunde ist dem Auftraggeber ohne Verzug und
spälestens am Tage nach der Zustellung zu übergeben oder zu übersenden. War
der Austrag durch den Gerichtsschreiber vermiltelt, so erfolgt die Uebermittelung un-
mitkelbar an die Behörde oder Partei, welche die Vermittelung des Gerichtsschreibers
in Auspruch genommen hatte.
8. 35.
6) Zustellung durch die Post. (Anbang: Formular Rr. 14.)
Das bei der Zustellung durch die Post zu beobachlende Verfahren ergiebt sich
aus den S. 177, 178 C P.O., zu welchen noch die nachfolgenden Anweisungen
ertheilt werden.
Der Gerichtsvollzieher hat in der von ihm nach Maßgabe des §F. 177 a. a. O.
auszustellenden Bescheinigung auch die Person, für welche die Zustellung erfolgen
soll, zu bezeichnen. -
In der Adresse ist die Person, welcher zugestellt werden soll, nach Namen,
Stand oder Gewerbe und Wohnort so genau zu bezeichnen, daß der Adressat leicht
und sicher aufgefunden werden kann und Verwechselungen ausgeschlossen sind.
Besondere Sorgfalt ist nöthig rũcksichtlich der häufig vorkommenden Familien-
namen (Müller, Schulze u. s. w.) und der gleich oder ähnlich lautenden Ortsnamen.
Bei Sendungen nach größeren Städten ist, soweit thunlich, die Wohnung des Adres-
saten näher anzugeben.
Bei Zustellungen an Unteroffiziere und gemeine Soldaten (5. 158 C. P. O.)
ist die Adresse an diese selbst zu richten unter genauer Bezeichnung des Truppentheils
(Kompagnie, Eskadron oder Batterie des zu bezeichnenden Regiments u. s. w., zu
welchem sie gehören) und unter Beisügung des Zusatzes: „zu Händen des Chefs der
(genau zu bezeichnenden) zunächst vorgesetzten Kommandobehörde“ (Chef der Kom-
pagnie, Eskadron, Batterie u. s. w.
Bei Zustellungen an Behörden, Gemeinden u. s. w. (F. 157 Abs. 2 C. P. O.)
ist die Adresse ebenfalls an diese selbst zu richten mit dem Zusaße: „zu Händen des
Vorstehers."“ Ist dem Gerichtsvollzieher der Vorsleher näher bezeichnet, so ist dem
Zusatze diese Bezeichnung hinzuzusügen.
Auf die vordere Seite des Briefumschlags. oben links, ist die Nummer zu
setzen, unter welcher der Zustellungsauftrag im allgemeinen Dienstregister eingetragen
steht. Unter der Nummer hat der Gerichtsvollzieher sich als Absender unter Bei-
fügung seiner Amtseigenschaft zu bezeichnen.