Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 309 
zu achten, daß die zur Behändigung bestimmten Schriftstücke, welche nach Maß. 
Habe der Geschäftsordnungen für die Gerichteschreibereien und die Sekretariate der 
Staatsanwallschaften vor der Uebergabe an den Gerichtsvollzieher als solche be- 
zeichnet sein sollen, nicht mit andern zur Zustellung bestimmten Schriftstücken 
verwechselt werden. 
Bei den durch die Post zu bewirkenden Behändigungen können die Gerichte 
und Staaksauwaltschaften die Postanstalt um die Vornahme der Behändigung un- 
mittelbar ersuchen, einer Milwirkung der Gerichtsvollzieher bedarf es hierbei nicht. 
III. Besorgung von schriftlichen und mündlichen Mittheilungen, 
Erkundigungen und dergleichen Aufträgen. 
. 45. 
Die Gerichtsvollzieher sind verpflichtet, im Austrage der Gerichte (Richter) und 
Staatsanwaltschaften, ingleichen der Verwaltungsbehörden mit Genehmigung des 
Ministeriums schriftliche Mittheilungen, die nicht in den Formen der Zustellungen 
zu erfolgen brauchen, sowie mündliche Bestellungen, Erkundigungen, Vorlegung von 
Akten und Schriftstücken, überhaupt Austräge jeder Art, welche ihrer dienstlichen 
Stellung entsprechen, auszuführen (S. 19 G. V. O.). 
Austräge dieser Art sind nach Maßgabe der Anweisung des Auftraggebers zu 
erledigen. Ueber die Ausführung hat der Gerichtsvollzieher, sofern nicht etwas 
Anderes vom Auftraggeber angeordnet ist, bei mündlich ertheilten Austrägen eine 
mündliche, bei sonstigen Aufträgen eine kurze schriftliche Anzeige, in der Regel unter 
der Verfügung, durch welche der Auftrag ertheilt ist, zu erstatten. 
lv. Zwangsvollstreckungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. 
1. Allgemeine Bestimmungen. 
S. 4. 
Die Gerichtsvollzieher haben die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechts- 
streitigkeiten zu bewirken, soweit dieselbe nicht den Gerichten vorbehalten ist (§. 47, 
48 d. Anw.). 
Bei der ihnen zugewiesenen Zwangsvoststreckung haben die Gerichtsvollzieher 
eine selbstständige Thätigkeit zu entwickeln. Sie unterliegen dabei der Aussicht, nicht 
aber der unmittelbaren Leitung der Gerichte. 
Unter bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten werden bei der Zwangsvollstreckung nicht 
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