Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

314 1879. 
. 53. 
Urtheile außerdeutscher Gerichte. 
Das Urtheil eines außerdeutschen Gerichts darf der Gerichtsvollzieher nur auf 
Grund einer von einem Deutschen Gericht oder von einem dse Gerichtsschreiber 
ertheilten Vollstreckungsklausel vollstrecken. (F. 660 ff. C. P. O. 
Wollstreckungsgerlcht. 
Das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll 
oder staltgesunden hat, ist das Vollstreckungsgericht. Diesem Vollstreckungsgericht 
steht die Entscheidung rücksichtlich des Verhaltens des Gerichtovollziehers bei Be- 
wirkung einer Zwangsvollstreckung zu, mag es sich um die Uebernahme des Auftrags 
oder um die vorgeschriebene Ausführung desselben, um das dabei beobachtete Ver- 
fahren, z. B. Ausdehnung, Beschrankung oder Verzögerung der Psändung oder Ver- 
steigerung, oder um die ordnungswidrige Gebührenerhebung handeln (F. 685 C. P.O.. 
F. 55. 
Prülfun aag des Auftrags. 
Die Gerichtsvollzieher haben in jedem einzelnen Falle zu beachten, daß ihnen 
die selbstständige Feststellung solcher Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung obliegt, 
vor deren Eintritt zwar die vollstreckbare Ausferligung ertheilt wird, gleichwohl aber 
mit der Zwangsvolsstreckung noch nicht vorgegangen werden darf. 
Es kann daher vorkommen, daß trotz der Vorlegung der vollstreckbaren Aus- 
ferligung der Gerichtsvollzieher nicht ohne Weiteres zur Volsstreckung übergehen darf. 
Es kommen hierbei folgende Fälle in Betracht: 
1. Inst in dem Schuldtitel die Geltendmachung eines Anspruchs von dem Ein- 
tritt eines Kalendertages abhängig gemacht, so darf der Gerichtsvollzieher mit der 
Zwangsvollstreckung erst beginnen, wenn der Kalendertag abgelaufen ist. Ist z. B. 
Jemand verurtheilt, an den Gläubiger am 15. Mai 300 Mk. zu zahlen, so kann 
erst am 16. Mai mit der Vollstreckung vorgegangen werden. 
2. Ist in dem Schuldtitel bestimmt, daß die Voustreckung desselben erst er- 
solgen solle, wenn der Gläubiger dem Schuldner Sicherheit geleistet habe, so darf 
der Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung erst vorgehen, wenn die Bescheinigung 
einer Depositalbehörde (Gesetz vom 23. März 1855) über Hinterlegung des in dem 
Schuldtitel bezeichncten Betrages, vder die Bescheinigung eines Amtsgerichts über 
die Annahme dieses Betrages zur vorläufigen Verwahrung, oder wenigstens die Ur-
	        
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