Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 317 
zunehmen. Dasselbe muß den in den Ss. 682, 683 C. V. O. und in dem §. 23 
G. O. vorgesehenen Erfordernissen entsprechen. Alle Anordnungen, welche zur Durch. 
führung der Vollstreckung getrofsen sind, müssen angegeben werden und, wenn die 
Vollstreckung nicht zur vollen Befriedigung des Gläubigers führt, muß aus dem 
Protokolle zu ersehen sein, daß alle zulässigen Mitkel versucht worden sind, ein 
anderes Ergebniß aber nicht zu erreichen gewesen ist. 
Die Bezugnahme auf die vollstreckbare Urkunde darf in dem Protokolle nie- 
mals fehlen. 
Das Protokoll muß im unmittelbaren Anschluß an die Vollstreckungshandlung 
und, soweit dies irgend ausführbar, an Ort und Stelle ausgenommen werden. 
Zu beachten ist, daß es bei der Uebersendung einer #0ecnin des Pfändungs- 
protofolls durch die Post in dem Fall des 8. 683 Abs. 2 C. P. O. einer weiteren 
Beurkundung, als der dort angeordneten Jemarkung zum Protokolle, nicht bedarf. 
59. 
Einstellung oder Beschränkung der . ) auf Verlangen des Schuldners. 
Der Gerichtsvollzieher darf sich von der Durchführung der Vollstreckung durch 
Einreden des Schuldners oder dritter Personen nicht abhalten lassen. Die Fälle, in 
denen dieselbe ausnahmsweise ohne Anweisung des Gläubigers einzustellen oder zu 
beschränken ist, und wieweit dabei die bereits getroffenen Anordnungen zushubeen 
vder einstweilen aufrecht zu erhalten sind, sind in den S§. 691, 692 C. P. O. 
angegeben. 
Ueber den Vorgang ist, auch wenn es nicht zur Vollstreckung kommt, ein 
Protokoll aufzunehmen, in welchem unter anderem die vorgelegten Schriftstücke, auf 
Grund deren die Einstellung der Volsstreckung erfolgt, genau zu bezeichnen und die 
getrofsenen Anordnungen anzugeben sind. 
Der Gläubiger ist von der Einstellung oder Beschränkung zu benachrichtigen. 
Rücksichtlich des Verfahrens bei Einstellung oder Beschränkung einer Zwangs- 
vollstreckung ist noch Folgendes zu beachten: 
1. Verlangt der Schulduer die Einstellung oder Beschränkung der Zwangs- 
vollstreckung aus einer vorgeleglen Entscheidung in Gemäßheit des §.691 Nr. 1 C. P.O., 
so hat der Gerichtsvollzieher die Vollstreckbarkeit der vorgelegten Entscheidung zu 
prüfen. 
Vollstreckbar sind Entscheidungen, welche auodrücklich für vorläufig vollstreckbar 
erklärt oder rechtskrästig geworden sind. Die Rechtskraft ist ohne Bescheinigung 
48
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.