Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 321 
besitze, welche der Pfändung nicht unterlägen oder deren Werth die Koslen der 
Zwangsvollstreckung nicht decke. 
8. 65. 
Ansprüche Dritter. 
Wenn bei der Pfändung von dem Schuldner für dritte Personen oder von 
diesen selbst an den im Gewahrsam des Schuldners vorgesundenen Gegenständen 
Ansprüche erhoben werden, so darf sich der Gerichtsvollzieher hierdurch von der 
Pfändung nicht abhalten lassen. Werden solche Ansprüche nur auf einen Theil der 
vorgesundenen Gegenstände erhoben, so hat der Gerichtsvollzieher zu ermessen, ob 
es dem Interesse des Gläubigers entspricht, die in Anspruch genommenen Gegen- 
stände freizulassen. Er darf dies jedoch nur insoweit thun, als die nicht in Anspruch 
genommenen Gegenstände zur Deckung des Gläubigers und der Kosten der Zwangs- 
vollstreckung ausreichen. Eine ekwaige Anweisung des Gläubigers hierbei ist in 
jedem Falle maßgebend. 
Bei der Beurtheilung, wieweit die Pfändung auszudehnen sei, um die Be- 
friedigung des Gläubigers und die Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung zu 
sichern, hat der Gerichtsvollzieher auf die Möglichkeit, daß die erhobenen Ansprüche 
für begründet crachtet werden könnten, Rücksicht zu nehmen. 
Werden die in Anspruch genommenen Sachen gepsändet, so hat der Gerichts- 
vollzieher den Dritten an das Gericht zur Geltendmachung seines Anspruchs zu ver- 
weisen (5§. 676, 710, 688 C. P. O) und. soweit noch erforderlich, den Gläubiger 
von dem erhobenen Anspruche zu benachrichtigen. 
8. 66. 
Beslsnahme und Unterbringung der Pfandstücke. 
Nach §F. 712 C. P. O. kann die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners 
besindlichen beweglichen körperlichen Sachen gültig nur dadurch bewirkt werden, daß 
der Gerichtsvollzieher dieselben in Besitz nimmt. 
Der Gerichtsvollzieher hat die Sachen zu diesem 3 weck dem Schuldner weg- 
zunehmen und, vorbehaltlich der im §. 71 d. Anw. erwähnten Ausnahme, auch aus 
dem Gewahrsam desselben zu entfernen. 
Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, für die sichere Unterbringung und Ver- 
wahrung der Pfandstücke, sowie wöhhigenfalls für die Erhaltung derselben bis zur 
Verwerthung zu sorgen. 
Der Gerichtsvollzieher ist dafür beranwortlich, daß die durch die Unterbringung
	        
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