Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

322 1879. 
der Pfandstücke, insbesondere durch deren Transport, durch die Bestellung eines Ver- 
wahrers oder Hüters, entstehenden Ausgaben nicht unnöthig aufgewendet werden und 
daß dieselben das rechte Mah nicht überschreiten. 
Die zur Unterbringung der Pfandstücke getroffenen Anordnungen sind in dem 
Pfändungsprotokolle oder unter demselben zu vermerken. 
Gepfändetes baares Geld. 
Gepfändetes baares Geld ist thunlichst sofort und spälestens am zweiten Tage 
nach der Pfändung an den Gläubiger oder, sofern die Hinterlegung erfolgen muß 
(vergl. 8. 103 d. Anw.), an die Depositalbehörde abzuliesern und bis zur Ab- 
lieserung nach Maßgabe des §. 10 d. Anw. zu verwahren. 
8. 68. 
Pfandlokal. 
Die Gerichtsvollzieher haben, soweit es nach Lage der Verhältnisse nsdelh 
ist, zur Unterbringung gepfändeter Sachen ein Pfandlokal zu halten (S. 30 G. V. 
Für die Aufbewahrung der Sachen im Pfandlokale können sie einen 5 
messenen Betrag als baare Ausglage in Ansahz bringen, sofern ihnen durch Haltung 
des Pfandlokals Unkosten erwachsen. 
Die im Pfandlokal verwahrten Gegenstände sind mit der Nummer, unter welcher 
die Angelegenheit im Register für Zwangsvollstreckungen eingetragen steht, zu be- 
zeichnen und von den zu anderen Vollstreckungen gehörenden Sachen getrennt zu 
halten, überhaupt vor Verwechselungen zu hüten. 
Das Pfandlokal ist vorzugsweise zur Aufnahme der am Wohnsitze des Gerichts- 
vollziehers gepfändeten Sachen beslimmt, soweit dieselben ihrer Beschaffenheit nach 
dazu überhaupt geeiguet sind. Nücksichtlich der außerhalb des Wohnsipes gepfändeten 
Sachen hat der Gerichtsvollzieher nach den Umständen, namentlich mit Nücksicht auf 
den Ort der künftigen Versleigerung, 11 ermessen, ob die Pfamdstücke zweckmäßig in 
das Pfandlokal zu schaffen oder nach §. 69 d. Anw. zu verwahren sind. 
F. 69. 
Bestellung eines Verwahrers. 
Ist ein Pfandlokal nicht vorhanden oder die Benußzung des vorhandenen Pfand- 
lokals wegen der Beschaffenheit der Pfandstücke oder aus sonstigen Gründen, insbe- 
sondere bei den außerhalb des Wohnsitzes des Gerichtsvollziehers gepfändeten Sachen 
wegen der dadurch verursachten Mehrkosten, nicht thunlich oder nicht zweckmäßig, so
	        
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