Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 27 
Gesetzsammlung 
ta das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
4. Stüch vom Jahre 1870. 
— 
VIII.. Gesetz, 
die Ausführung des Gerichtsverfassungs-Gesetzes vom 27. Januar 
1877 betreffend, vom 1. März 1879. 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg rc. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen 
Landtags zur Ausführung des Gercchtevarsaff ungegesehes vom 27. Januar 1877 
(Reichsgesetz -Blatt Seite 41) was folg 
Zum ½½ Titel. 
zulchterene 
Die Prüfungen, durch deren ** die in- zum Richteramte erlangt 
wird, sinden bei dem Oberlandesgerichte zu Jena st 
Die näheren Bestimmungen über diese n, sowie über den zwischen 
denselben liegenden Vorbereitungsdienst werden durch landesherrliche Verordnung 
Vetroffen 
Wer die erste Prüfung bestanden hat, führt die amtliche Bezeichnung Referendar, 
wer die zweite Prüfung bestanden hat, die amtliche Bezeichnung Gerichtsassessor. 
8. 2 
Referendare, welche im Vorbereitungsdienste seit mindestens zwei Jahren be- 
schäftigt sind, können im Falle des Bedürfnisses durch das Miusserium mit der 
Fürstl. Schw.-Rudolst. Gesetzzammlung XXXX. 
Ausgegeben in Rudolstadt am 14. *7% 1679.
	        
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