Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

324 1879. 
I. Ueber die erfolgte Einwilligung des Gläubigers ist ein Nachweis durch eine 
protokollarische oder schristliche Erklärung desselben oder durch eine Notiz des Ge- 
richtsvollziehers zu den Akten zu bringen. 
2 Die Anlage der Siegel oder die sonstigen Vorkehrungen müssen so geschehen, 
daß rücksichtlich jedes einzelnen Pfandslücks die erfolgte Pfändung ersichtlich gemacht 
wird. Ob zu diesem Zwecke das Siegel an jedes einzelne Stück, oder nur an den 
Umhüllungen und Verpackungen, an den Gefäßen, Gelassen und dergl., in welchen 
die Pfandstücke verwahrt werden, anzulegen ist, hat der Gerichtsvollzieher nach der 
Beschaffenheit der Sachen und nach den sonstigen Umständen zu ermessen. Leßteren- 
falls ist Vorsorge zu treffen, daß ohne Verletzung des Siegels oder der Um- 
hüllung u. s. w. kein Pfandstück entsernt werden kann. 
Ist wegen der Beschaffenheit der Pfandstücke die Anlegung von Siegeln über- 
haupt nicht ausführbar, oder ist dadurch die Erkennbarkeit der erfolgten Pfändung 
nicht zu erreichen, so ist die Pfändung durch Anhestung einer schriftlichen mit der 
Unterschrist des Gerichtsvollziehers versehenen Anzeige in unmittelbarer Nähe der 
Pfandstücke an einer in die Augen fallenden Sielle oder durch sonstige geeignete 
Maßnahmen, thunlichst unter entsprechender Mitverwendung des Dienstsiegels, für 
Jedermann erkennbar zu machen. Auch ist, sofern dies in dem einzelnen Falle er- 
sorderlich erscheint, ein Hüter zu bestellen. 
3. Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner zu bedeuten, daß der Besitz der 
Pfanostücke auf ihn, den Gerichtsvollzieher, übergegangen sei, und daß der Schuldner 
sich jeder Verfügung über dieselben, sowie der Beschädigung oder Ablösung der an- 
gelegten Siegel bei Vermeidung der gesetzlichen Strafen enthalten müsse. 
4. In dem Pfändungsprotokoll sind die Gründe, welche die Belassung der 
Pfandstücke im Gewahrsam des Schuldners rechtsertigen, sowie die Zahl der ange- 
legten Siegel und die sonstigen zur Erkennbarmachung und Sicherung der Pfändung 
getroffenen Mahnahmen anzugeben; auch ist zu vermerken, daß der Schuldner in 
Gemäßheit der Nr. 3 bedeutet worden ist. 
8. 72. 
Vfändung von Sachen, die sich nicht im Gewahrsam des Schuldners besinden. 
Verlangt der Gläubiger die Pfändung von Gegenständen, welche, obwohl sie 
dem Schuldner gehören sollen, sich im Besitze einer dritten Person befinden, so hat 
der Gerichtsvollzieher bei dieser zunäachst nur Nachfrage zu halten, ob sie zur so- 
sortigen Herausgabe bereit sei.
	        
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