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der Zwangsvollstreckung aus einer solchen Forderung des Schuldners seine Be-
friedigung sucht, muß zur Vorlegung des Papiers bei Einforderung der Leistung
von dem Drittschuldner in den Stand gesetzt werden. Desbalb ist in S. 732 C. P. O.
bestimmt, daß die Pfändung solcher Forderungen nicht wie bei gewöhnlichen Forde-
rungen durch einen Beschluß des Vollstreckungsgerichts erfolgen, sondern wie bei
beweglichen körperlichen Sachen durch den Gerichtsvollzieher in der Weise bewirkt
werden soll, daß derselbe das Papier in Besitz nimmt.
Bei der Ungewißheit des Werthes und des Zeitpunktes des Einganges einer
Forderung hat sich der Gerichtsvollzieher auf die Pfändung von Forderungen aus
Wechselu oder anderen indossabeln Papieren in der Regel nur einzulassen, wenn er
von dem Gläubiger auêdrücklich dazu angewiesen wird. Ohne eine solche An.
weisung sind derarlige Forderungen nur zu pfänden, wenn andere Pfandstücke über-
haupt nicht oder nicht in ausreichender Zahl vorhanden sind.
Von der erfolgten Pfändung sind die Parteien wie bei anderen Pfändungen
zu benachrichtigen, der Gläubiger unter Mittheilung einer beglaubigten Abschrift des
Pfändungsprotokolls.
Die in Besitz genommenen Urkunden sind von dem Gerichtsvollzieher in der
im §. 70 d. Anw. vorgeschriebenen Weise zu verwahren.
Das Pfändungsprotokoll hat insbesondere zu enthalten:
1) eine genaue Bezeichnung der gepfändeten Forderung, nach Gegenstand,
Belrag, Fälligkeit und Namen des Gläubigers und des Schuldners unter
Bezugnahme auf die darüber ausgestellte Urkunde;
2) Die Angabe, daß der Wechsel oder das indossable Papier in Besitz ge-
nommen ist.
Die weitere Durchführung der Vollstreckung erfolgt wie bei gewöhnlichen
Forderungen (F. 89 d. Anw.) durch das Vollstreckungsgericht auf Antrag des
Gläubigers.
Die Urkunde über die gepfändete Forderung hat der Gerichtsvollzieher an den
Glänbiger herauczugeben, sobald derselbe die Ausfertigung eines Beschlusses des
Vollstreckungsgerichts vorlegt, durch welchen ihm die gepfändete Forderung über-
wiesen, oder angeordnet ist, daß die den Gegenstand der Forderung bildenden
Sachen an einen von dem Gläubiger zu beaustragenden Gerichtsvollzieher heraus-
zugeben sind.
Ueber die erfolgte Uebergabe der Urkunde an den Gläubiger hat der Gerichts-