Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

334 1879. 
Die Versleigerung ist jedenfalls erst mit Einlritt der Erntezeit zulässig. 
Ob dieselbe vor oder nach der Aberntung, im Ganzen oder in einzelnen 
Parlien, zu bewirken ist, hat der Gerichtsvollzieher nach den Umsländen zu be- 
stimmen. 
Will der Gerichtsvollzieher die Früchle erst nach der Aberntung versleigern, so 
hat er zur Vornahme der Abernlung eine zuverlässige Person zu bestellen, auch für 
die sichere Unterbringung und Verwahrung der Ernte bic zur Versleigerung zu 
surgen. Der Gerichtsvollzieher hat die Aberntung soweit zu beaufsichtigen, als er- 
forderlich ist, um den Ertrag der Ernte mit Sicherheit festzusteuen. 
Die für die Aberntung zu gewährende Entschädigung ist thunlichst im Voraus 
zu vereinbaren. · 
Bei der Versteigerung der Früchte vor deren Aberntung ist der Termin in der 
Regel an Ort und Stelle abzuhalten. 
. 84. 
Pfändung — gepfändeter Sachen. 
Für die weitere Pfändung von Sachen, welche bereils gepfändet sind, ist in 
den &§. 727, 728 C. P. O. ein abweichendes Verfahren vorgeschrieben. 
Die weitere Pfändung wird durch die Erklärung des Gerichtsvollziehers be- 
wirkt, daß er die bereits gepfändeten Sachen für seinen Auftraggeber pfände. Ist 
die erste Psändung von einem anderen Gerichtsvollzieher vorgenommen, so ist diesem 
gegenüber die Erklärung abzugeben. Ueber die Erklärung ist in allen Fällen ein 
Protokoll aufzunehmen. Abschrift desselben ist, wenn die erste Pfändung durch 
einen anderen Gerichtsvollzieher erfolgte, diesem zuzustellen. Diese Zustellung schließt 
die Abgabe der Erklärung gegenüber dem anderen Gerichtsvollzieher, wenn sie nicht 
bereits früher erfolgt ist, in sich. 
Da mur insoweit, als eine Pfändung bereits stattgesunden hat, die durch eine 
bloße Erklärung bewirkte weitere Pfändung die Wirkung einer gültigen Pfändung 
hat, so hat sich der Gerichtsvollzieher darüber, daß eine Pfändung bereits siatt- 
gefunden, und welche Gegenstände davon betrofsen sind, auf das Sorgfältigste zu 
überzeugen und, wenn irgend thunlich, zu diesem Zwecke das über die erste Pfändung 
aufgenommene Protokoll einzusehen. 
Auf die weitere Pfändung hat sich der Gerichtsvollzieher nur insoweit einzu- 
lassen, als andere zur Deckung des Gläubigers hinreichende pfändungsfähige Gegen- 
stände nicht vorgesunden werden. Eine Ausnahme hiervon sindet nur statt, wenn
	        
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