334 1879.
Die Versleigerung ist jedenfalls erst mit Einlritt der Erntezeit zulässig.
Ob dieselbe vor oder nach der Aberntung, im Ganzen oder in einzelnen
Parlien, zu bewirken ist, hat der Gerichtsvollzieher nach den Umsländen zu be-
stimmen.
Will der Gerichtsvollzieher die Früchle erst nach der Aberntung versleigern, so
hat er zur Vornahme der Abernlung eine zuverlässige Person zu bestellen, auch für
die sichere Unterbringung und Verwahrung der Ernte bic zur Versleigerung zu
surgen. Der Gerichtsvollzieher hat die Aberntung soweit zu beaufsichtigen, als er-
forderlich ist, um den Ertrag der Ernte mit Sicherheit festzusteuen.
Die für die Aberntung zu gewährende Entschädigung ist thunlichst im Voraus
zu vereinbaren. ·
Bei der Versteigerung der Früchte vor deren Aberntung ist der Termin in der
Regel an Ort und Stelle abzuhalten.
. 84.
Pfändung — gepfändeter Sachen.
Für die weitere Pfändung von Sachen, welche bereils gepfändet sind, ist in
den &§. 727, 728 C. P. O. ein abweichendes Verfahren vorgeschrieben.
Die weitere Pfändung wird durch die Erklärung des Gerichtsvollziehers be-
wirkt, daß er die bereits gepfändeten Sachen für seinen Auftraggeber pfände. Ist
die erste Psändung von einem anderen Gerichtsvollzieher vorgenommen, so ist diesem
gegenüber die Erklärung abzugeben. Ueber die Erklärung ist in allen Fällen ein
Protokoll aufzunehmen. Abschrift desselben ist, wenn die erste Pfändung durch
einen anderen Gerichtsvollzieher erfolgte, diesem zuzustellen. Diese Zustellung schließt
die Abgabe der Erklärung gegenüber dem anderen Gerichtsvollzieher, wenn sie nicht
bereits früher erfolgt ist, in sich.
Da mur insoweit, als eine Pfändung bereits stattgesunden hat, die durch eine
bloße Erklärung bewirkte weitere Pfändung die Wirkung einer gültigen Pfändung
hat, so hat sich der Gerichtsvollzieher darüber, daß eine Pfändung bereits siatt-
gefunden, und welche Gegenstände davon betrofsen sind, auf das Sorgfältigste zu
überzeugen und, wenn irgend thunlich, zu diesem Zwecke das über die erste Pfändung
aufgenommene Protokoll einzusehen.
Auf die weitere Pfändung hat sich der Gerichtsvollzieher nur insoweit einzu-
lassen, als andere zur Deckung des Gläubigers hinreichende pfändungsfähige Gegen-
stände nicht vorgesunden werden. Eine Ausnahme hiervon sindet nur statt, wenn