Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 335 
der Glãubiger die weitere Pfändung verlangt oder nach dem pflichtmäßigen oness 
des Gerichtsvollziehers von der Pfändung bereits gepfändeter Sachen die Be 
friedigung des Gläubigers mit größerer Sicherheit und Schnelligkeit zu erwarten sleht. 
Ferner ist zu prüfen, ob sich von der weiteren Pfändung nach Deckung der 
Forderung des Gläubigers der ersten Pfändung und der Kosten der ersten Voll- 
streckung ein ries ter die Kosten der späteren Vollstreckung erwarten läßt 
(6. 708 Abs. 2 C. P. O 
Zur Sicherung 5 Vorrechts des Gläubigers der weiteren Pfändung dem 
Gläubiger einer noch späteren Pfändung gegenüber ist in dem Pfändungeprotokolle 
genau die Zeit anzugeben, zu welcher die weitere Psändung erklärt worden ist. 
Die Benachrichtigung des n- von der weiteren Pfändung liegt dem 
die letztere bewirkenden Gerichtsvollzieher 
Das über die weitere Pfändung znfiniehnende Protokoll hat insbesondere zu 
uchalen: 
— 
die Bezeichnung der weiter gepsändeten Gegenstände thunlichst durch Bezug 
nahme auf die erste Pfändung; 
die Erklärung des Gerichtsvollziehers, daß er die Sachen für seinen Auf- 
traggeber pfände; 
5) die Angabe der Zeit, zu welcher die Erklärung zu Nr. 2 abgegeben ist; 
4) die unter Nr. 4 in F. 74 d. Anw. vorgeschriebene Angabe. 
Nach Vollziehung der weiteren Pfändung sind, sofern nicht Anordnungen des 
Vollstreckungsgerichts ein Anderes bedingen, außer der Abschrist des Pfändungs- 
protokolls die vollstreckbare Ausfertigung und die sonstigen, den Austrag des Gläu- 
bigers enthaltenden Schrisistücke dem Gerichtsvollzieher der ersten Pfändung zu 
übergeben, mit dem Ersuchen, das Weitere in Gemähheit der §. 727, 728 C. P. O. 
zu veranlassen. 
Der Gerichtsvollzieher der ersten Pfändung hat sich, sobald die weitere Pfändung 
erfolgt ist, als Beaustragter des Gläubigers der späteren Pändung zu bekrachten, 
insbesondere auch für ihn den Verkauf der gepfändeten Gegenstände zu bewirken 
und ihm den auf seine Forderung entfallenden Betrag aus dem Erlöse der Pfand- 
stücke * übermitteln. 
t der Gerichtsvollzieher der ersten Pfändung auch die weitere Pfändung 
vwgemmmmen, so muß das Pfändungsprotokoll über die letztere zu den Akten über 
die erste Pfändung genommen werden. 
S
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.