1879. 335
der Glãubiger die weitere Pfändung verlangt oder nach dem pflichtmäßigen oness
des Gerichtsvollziehers von der Pfändung bereits gepfändeter Sachen die Be
friedigung des Gläubigers mit größerer Sicherheit und Schnelligkeit zu erwarten sleht.
Ferner ist zu prüfen, ob sich von der weiteren Pfändung nach Deckung der
Forderung des Gläubigers der ersten Pfändung und der Kosten der ersten Voll-
streckung ein ries ter die Kosten der späteren Vollstreckung erwarten läßt
(6. 708 Abs. 2 C. P. O
Zur Sicherung 5 Vorrechts des Gläubigers der weiteren Pfändung dem
Gläubiger einer noch späteren Pfändung gegenüber ist in dem Pfändungeprotokolle
genau die Zeit anzugeben, zu welcher die weitere Psändung erklärt worden ist.
Die Benachrichtigung des n- von der weiteren Pfändung liegt dem
die letztere bewirkenden Gerichtsvollzieher
Das über die weitere Pfändung znfiniehnende Protokoll hat insbesondere zu
uchalen:
—
die Bezeichnung der weiter gepsändeten Gegenstände thunlichst durch Bezug
nahme auf die erste Pfändung;
die Erklärung des Gerichtsvollziehers, daß er die Sachen für seinen Auf-
traggeber pfände;
5) die Angabe der Zeit, zu welcher die Erklärung zu Nr. 2 abgegeben ist;
4) die unter Nr. 4 in F. 74 d. Anw. vorgeschriebene Angabe.
Nach Vollziehung der weiteren Pfändung sind, sofern nicht Anordnungen des
Vollstreckungsgerichts ein Anderes bedingen, außer der Abschrist des Pfändungs-
protokolls die vollstreckbare Ausfertigung und die sonstigen, den Austrag des Gläu-
bigers enthaltenden Schrisistücke dem Gerichtsvollzieher der ersten Pfändung zu
übergeben, mit dem Ersuchen, das Weitere in Gemähheit der §. 727, 728 C. P. O.
zu veranlassen.
Der Gerichtsvollzieher der ersten Pfändung hat sich, sobald die weitere Pfändung
erfolgt ist, als Beaustragter des Gläubigers der späteren Pändung zu bekrachten,
insbesondere auch für ihn den Verkauf der gepfändeten Gegenstände zu bewirken
und ihm den auf seine Forderung entfallenden Betrag aus dem Erlöse der Pfand-
stücke * übermitteln.
t der Gerichtsvollzieher der ersten Pfändung auch die weitere Pfändung
vwgemmmmen, so muß das Pfändungsprotokoll über die letztere zu den Akten über
die erste Pfändung genommen werden.
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